Veruntreuung etc. | Vermögen
Sachverhalt
zu Grunde: „A. wird angeklagt:
1. - der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, 1.1 Am 7. Juni 2001 schloss die J. AG mit den Eheleuten K. und am 3. September 2001 mit den Eheleuten H. und L. einen Generalunternehmervertrag. Darin verpflichtete sich die J. AG bis zum 20. bzw. bis zum 25. März 2001 in
4 M. ein Einfamilienhaus für CHF 418'600.-- (Eheleute N.) bzw. CHF 494'000.-- (Eheleute O.) zu erstellen. I. unter- zeichnete die beiden Verträge im Namen der J. AG. 1.2 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs wurde bei der P. AG das Rubrikenkonto Q. (Bauvorhaben N.) bzw. bei der R. R. das Kontokorrent Nr. S. (Bauvorhaben O.) eröff- net. Kontoinhaber war in beiden Fällen die J. AG. Geäuf- net wurden die Konti durch Einzahlungen der beiden Bau- herren. In den Generalunternehmerverträgen wurde fest- gehalten, dass es sich dabei um „zweckgebundene“ Kon- ten handelt. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben O. unterzeichnete I. am 25. September 2001 im Namen der J. AG zudem eine Vereinbarung mit der R.. In Ziffer 1 die- ser Vereinbarung verpflichtete sich die J. AG, die vom Bauherrn auf das Konto Nr. S. überwiesenen Beträge für das Bauprojekt Neubau Einfamilienhaus in M. zu verwen- den. In Ziffer 3 der Vereinbarung wurde sodann Folgen- des festgehalten: „Das Kontoguthaben ist ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Wer- klieferungen, Honoraren für Architekten und Ingenieuren sowie Generalunternehmerhonoraren zu verwenden.“ Für das Konto bei der P. AG und für jenes bei der R. hatte I. das Recht auf Einzelunterschrift. Das Guthaben auf den beiden Konten war ihm demnach anvertraut. 1.3 Bereits in den beiden Generalunternehmerverträgen wurde A. zum Architekten und Bauleiter für den Neubau der beiden Einfamilienhäuser in M. bestimmt. In dieser Funktion führte er für I. auch die Zahlungskontrolle für die Bauvorhaben durch. So erstellte er jeweils die Ver- gütungsaufträge, unterzeichnete diese unter der Rubrik „Der Architekt“ und leitete sie dann zusammen mit den Un- ternehmerrechnungen an I. weiter. Dieser unterzeichnete in der Folge die Vergütungsaufträge seinerseits unter der Rubrik „Der Bauherr“ und schickte sie dann zur Aus- führung an die R. oder P. AG weiter. In einigen Fällen hatte I. die Vergütungsaufträge selber verfasst und diese dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt, bevor er sie den Banken zustellte. Gestützt auf diese Formulare führte die R. bzw. die P. AG zu Lasten der beiden zweckgebun- denen Konten Nr. S. und Q. die Überweisungen an die Baugläubiger aus. 1.4 Zwischen dem 8. Oktober 2001 und dem 1. Mai 2002 er- stellte und unterzeichnete der Angeklagte Vergütungsauf- träge und führte in diesen Begünstigte an, die für die Bau- vorhaben O. und N. keine oder dann eine andere Leistung erbracht hatten. Vielmehr waren die fraglichen Firmen für andere Projekte der J. AG oder – in einem Fall – für den Angeklagten tätig. In drei Fällen hatte der Angeklagte die
5 Vergütungsaufträge nicht selber erstellt, aber dennoch mitunterzeichnet. Teilweise wurde als Begünstigte die J. AG aufgeführt und als Zahlungsgrund Vorauszahlungen an Firmen angegeben, die mit dem Bauvorhaben in M. in keinem Zusammenhang standen. Dabei wusste der An- geklagte, dass die von ihm in den Vergütungsaufträgen aufgeführten Leistungen nicht an den Einfamilienhäusern O. oder N. erbracht wurden und die Begünstigten insofern kein Geld zugute hatten. Damit war er I. behilflich, Gutha- ben, welche diesem auf den Konten Nr. S. und Q. anver- traut waren, in Missachtung der von I. mit den Bauherren eingegangenen Vereinbarung und zweckwidrig für die Be- zahlung von Leistungen zu verwenden, die nicht an den Einfamilienhäusern in M. erbracht worden sind. Da somit diese Zahlungen nicht dem Baufortschritt zugute kamen, wurden die Eheleute O. und N. im entsprechenden Um- fang geschädigt und I. oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. Die zur Diskussion stehenden Vergütungsaufträge wurden von I. jeweils in T. unterzeich- net, weshalb der Tatort auch für den Gehilfen A. dort liegt. 1.5 Die zulasten der beiden Konti Nr. S. bei der R. und Q. bei der P. auf diese Weise unrechtmässig verwendete Summe beläuft sich auf CHF 28'314.45 und ergibt sich aus folgenden, dauernden Pflichtverletzungen: 1.5.1 Am 8. Oktober 2001 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die Transportfirma U. AG eine Zahlung von CHF 2'465.05 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Materialtransporte“ für das Bauvorhaben „EFH-Neubau N.“ genannt. Zusam- men mit dem Vergütungsauftrag wurde der P. AG eine gefälschte Rechnung der U. AG eingereicht. Tatsächlich hat die U. AG für dieses Einfamilien- haus keine Leistungen erbracht, sondern für ein an- deres von I. betreutes Bauprojekt Transporte aus- geführt. 1.5.2 Am 23. Oktober 2001 wurde die R. angewiesen, zu Lasten des Kontos S. an die V. GmbH CHF 4'500.-- zu überweisen. Als Zahlungsgrund wurde „Akonto- zahlung“ und als Bauvorhaben „EFH-Neubau O.“ angegeben. Tatsächlich hat die V. GmbH an die- sem Einfamilienhaus keine Leistungen erbracht. 1.5.3 Am. 15. Januar 2002 wurde die P. AG mit dem vom Angeklagten mitunterzeichneten Vergütungsauf- trag angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die J. AG eine Zahlung von CHF 4'500.-- zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Rückzlg. Vorauszlg.“ für Einfamilienhaus-Neubau in M. angegeben und als Beweis dafür wurde eine gefälschte Rechnung der
6 Firma V. GmbH beigelegt. Tatsächlich hatte diese Zimmerei am Einfamilienhaus N. keine Leistungen erbracht. 1.5.4 Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die J. AG eine Zahlung von CHF 3'230.70 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Rückzlg. Vorauszlg.“ genannt und als Be- weis eine gefälschte Rechnung der Firma W. Bau- unternehmung GmbH beigelegt. In Tat und Wahr- heit hatte diese die entsprechenden Leistungen nicht fürs Einfamilienhaus N. erbracht, sondern für ein anderes Projekt der J. AG. 1.5.5 Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die J. AG eine Zahlung von CHF 13'000.-- zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Akonto Erschliessung ausserh. Geb.“ ange- geben. Dem Vergütungsauftrag wurde eine ge- fälschte Rechnung der Firma X. über diesen Betrag beigelegt. Tatsächlich hat X. am Einfamilienhaus N. keine Leistungen erbracht. Vielmehr betrafen die CHF 13'000.-- Arbeiten, die X. andernorts für die J. AG erbracht hat. 1.5.6 Am 1. Mai 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die Z. AG CHF 618.70 zu überweisen. Als Zahlungsgrund wurde „Prov. Zylin- der“ bzw. „Drehkopfzylinder“ für das Bauvorhaben „EFH-Neubau N.“ genannt. Tatsächlich hatte die Z. AG dort aber keine Leistungen erbracht, sondern hat dem Angeklagten Schlüsselzylinder geliefert. Die Rechnungen der Z. AG waren entsprechend auch an die Architektur D. GmbH adressiert.
2. - der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB Der Angeklagte war seit dem 1. Dezember 2000 Geschäftsführer der F. Baumanagement GmbH. Bei dieser Gesellschaft war AB. als Gipser-Vorarbeiter angestellt. Am 15. April 2002 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst. In der Folge machte AB. ausstehende Lohnansprüche über ca. CHF 7'000.-- geltend. Am 20. Juni 2002 wurde zwischen AB. und der F. Baumanagement GmbH, vertreten durch den Angeklagten, eine Vereinbarung abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass AB. in Verrechnung seiner Lohngutha- ben Arbeitsgeräte sowie ein VW-Bus überlassen werden. In der Folge tilgte der Angeklagte die Forderung AB.s, indem er ihm die drei der F. Baumanagement GmbH gehörenden Arbeitsgeräte so- wie einen ihr gehörenden VW-Bus überliess. Zu diesem Zeitpunkt kam, wie der Angeklagte wusste, die F. Baumanagement GmbH
7 sonstigen Verpflichtungen bereits nicht mehr nach, und andere Gläubiger hatten gegen sie bereits Betreibungen eingeleitet. Am
20. September 2002 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident AP. über die F. Baumanagement GmbH den Konkurs.“ F. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht AP. vom 21. Fe- bruar 2007 waren A. und sein privater Verteidiger sowie der Untersuchungsrichter als Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden erschienen. Gegen die Zuständig- keit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass der Vorsitzende die Legitimation feststellte. A. bestätigte die Richtigkeit der in den Akten liegenden Unterlagen zu seiner Person. Zum Sachverhalt führte A. nach Ver- lesung der Anklageschrift unter anderem aus, dass er die Generalunternehmerver- träge nie selber gesehen habe und er nicht wisse, ob diese von I. unterzeichnet worden seien. Er sei im Auftrag der J. AG Architekt gewesen. Er habe die Ver- gütungsaufträge an I. abgegeben und er habe die Kostenkontrolle mittels eines EDV-Programmes geführt. Bezüglich der Kostenvoranschläge führte er aus, dass er diese im Auftrag von I. selber gemacht habe und gestützt darauf die Honorare berechnet habe. Er habe ein Raumprogramm bekommen und dazu die Häuser ge- plant. Mit den Kunden selber habe er keinen Kontakt gehabt. Seine Unterschriften auf den Vergütungsaufträgen hätten keine Auswirkungen gehabt, da er gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Zwar habe er die Rechnungen überprüfen müs- sen, dies habe jedoch nicht die Prüfung beinhaltet, ob diese Rechnungen berechtigt gewesen seien oder nicht. Die Zahlungen habe er nicht freigegeben, sondern nur daraufhin überprüft, ob die Rechnungen innerhalb der BKP-Nummer liegen oder nicht. Eine Zahlungskontrolle habe nur stattgefunden, wenn dies mit der Bank so vereinbart worden sei. Im konkreten Vertragsverhältnis zu I. sei dies aber nicht der Fall gewesen. G. Nach Abschluss der Beweisabnahme stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB. 2. Dafür sei er zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu je Fr. 190.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.--, ersatzweise zu einer Frei- heitsstrafe von 20 Tagen.“ 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“
8 H. Der Verteidiger von A. forderte einen vollumfänglichen und bedin- gungslosen Freispruch in allen Anklagepunkten. I. Mit Urteil vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, erkannte das Bezirksgericht AP. was folgt: „1. A. ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Dafür wird er mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessät- zen zu je Fr. 190.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 5'000.-, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bestraft. 3. Vom Anklagepunkt der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB wird A. freigesprochen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'555.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'700.75 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts AP. Fr. 4'100.00 - den Barauslagen des Bezirksgerichts AP. Fr. 300.00 - der Busse Fr. 5'000.00 total somit Fr. 15'655.75 werden A. auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es als erwiesen gelte, dass die von I. begangenen Taten, zu welchen A. der Gehilfenschaft ange- klagt sei, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Veruntreuungen im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 StGB darstellen würden und daher die geforderte Akzes- sorietät zwischen der A. vorgeworfenen Gehilfenschaft und der Haupttat gegeben sei. Indem A. die Vergütungsaufträge, welche als Basis für die Auszahlung der Gel- der durch die Banken gedient hätten, erstellt habe, habe er wesentlich zu den be- gangenen Haupttaten beigetragen und die Veruntreuungen gefördert. In subjektiver Hinsicht habe A. genau gewusst beziehungsweise hätte er wissen müssen, welche Unternehmen an den betreffenden Einfamilienhäusern in M. welche Arbeiten aus- führen würden. Selbst wenn sich seine Tätigkeit auf die von ihm behauptete Kon- trolle der einzelnen Kostenpositionen beschränkt hätte, hätte ihm dabei nicht entge- hen können, dass er mit der Erstellung der Vergütungsaufträge beziehungsweise
9 mit der Unterzeichung derselben, Beihilfe zur Zweckentfremdung von anvertrauten Geldern leistete. Indem er es unterlassen habe, die Rechnungen trotz Kenntnis der Unterlagen zu prüfen und sich einzig auf die Angaben von I. verlassen habe, ob- schon er bereits aus den Unterlagen habe ersehen können, dass Ungereimtheiten bestehen würden, habe er zumindest ohne weiteres in Kauf genommen bezie- hungsweise davon ausgehen müssen, dass die Generalunternehmerin die Gelder der Bauherren mangels korrekter Unterlagen nicht für die beiden Einfamilienhäuser verwendet habe. Der in der Baubranche kundige A. habe wissen müssen, dass es sich um zwei eigentliche Baukreditkonten gehandelt habe und die Konten zweckge- bunden gewesen seien und es sich somit nicht um ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Dies vor allem auch deshalb, weil dies bei der Erstellung von Einfamilienhäu- sern durch Private gängiger Usanz entsprechen würde. Obwohl er gewusst habe, dass die fraglichen Unternehmen kein Geld von den Bauherren N. und O. zugute gehabt hätten, habe er ohne weiteres in Kauf genommen, dass er I. dabei behilflich gewesen sei, zweckgebundene Gelder nicht bestimmungsgemäss zu verwenden beziehungsweise sich unrechtmässig zu bereichern. Somit habe A. sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen erfüllt, womit er sich der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Bezüglich des Vorwurfs der Bevorzu- gung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB wurde ausgeführt, dass A. das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes beziehungsweise des Eventualvorsatzes nicht erfüllt habe und daher vom zweiten Anklagepunkt freizusprechen sei. J. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts AP. vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, erhob A. mit Eingabe vom 23. April 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss (recte: Kantonsgericht) Graubünden. Seine Rechts- begehren lauten: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes AP. vom 21. Februar/30. März 2007 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfen- schaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizuspre- chen, eventualiter Die Strafe gegen den Berufungskläger sei angemessen zu redu- zieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen gemäss Gesetz.
10 Es sei eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen.“ Zur Begründung macht A. geltend, dass es in Bezug auf den Zeitpunkt der betroffenen Zahlungsvorgänge von Oktober 2001 bis zum 1. Mai 2002 in den Akten nicht den geringsten Hinweis darauf gäbe, dass I. nicht ersatzfähig gewesen sei. Aufgrund der eher geringen objektfremden Überweisungen sei vielmehr davon aus- zugehen, dass ein solcher Ausgleich ohne weiteres jederzeit hätte erfolgen können. Was die Fertigung der Vergütungsaufträge anbelange, sei ein wesentlicher Beitrag des Berufungsklägers nicht erkennbar. Ein diesbezüglicher relevanter Beitrag von A. sei somit nicht gegeben. Vielmehr sei von Bedeutung, dass gemäss den Aussa- gen der Bankangestellten die Zahlungen unabhängig von der Unterschrift von A. ausgeführt worden wären. Die Unterschrift sei für die Zahlungsauslösung somit nicht erforderlich gewesen. Auch könne aus der Tatsache von je separat geführten Konten keinesfalls ausschliesslich auf deren Zweckgebundenheit geschlossen wer- den. Aus dem Umstand, dass A. sich nicht mehr an den telefonischen Kontakt mit der P. AG vor fünf Jahren habe erinnern können, könne nicht die Kenntnis der Zweckgebundenheit der Konten bejaht werden. Ein Anruf von der Bank belege nicht im Entferntesten die behauptete Zweckgebundenheit. A. habe nicht gewusst und er habe mangels diesbezüglicher Information durch I. auch nicht wissen können, dass baufremde Leistungen von der Generalunternehmerin in Auftrag gegeben worden seien. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die beiden Baukonten der Bauherr- schaften N. und O. zweckgebunden gewesen seien. A. habe keinerlei Veranlassun- gen gehabt, an den ihm von der Generalunternehmerin respektive deren Vertreter vorgelegten Vergütungsaufträgen zu zweifeln. Folge dessen sei er unter vollum- fänglicher Schadloshaltung für die gesamten Verfahren freizusprechen. K. Das Bezirksgericht AP. verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Ausführun- gen im angefochtenen Urteil. L. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellung- nahme vom 3. Mai 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. M. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2007 vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden waren A., dessen privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill und der Untersuchungsrichter Claudio Riedi anwesend. Gegen die
11 Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände er- hoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Anschliessend führte der Vorsitzende aus, dass Art. 167 StGB nicht mehr Gegenstand des vorlie- genden Berufungsverfahrens bilde. Im Rahmen der Befragung zur Person präzi- sierte A. auf richterliches Befragen hin die Angaben zu seinen persönlichen Verhält- nissen gemäss Anklageschrift. Insbesondere gab er zu Protokoll, dass er zurzeit finanzielle Probleme habe. Er habe nur ein sehr kleines Einkommen, welches er aus Mietzinseinnahmen beziehe. Zudem werden er und seine Familie von seinem Schweigervater finanziell unterstützt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschrif- ten und auf die mündlichen Ausführungen des Untersuchungsrichters und des Ver- teidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000)). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochte- nen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Män- gel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen An- forderungen vermag die vorliegende Berufung vom 23. April 2007 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten.
E. 2 Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Ko- gnition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon es sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Das Kantonsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy
12 Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., AO. 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen).
E. 3 Das Kantonsgerichtspräsidium führt gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache we- sentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Be- stimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). Vorliegend stellte der Beru- fungskläger in seiner Berufung vom 23. April 2007 den Antrag um Durchführung einer Hauptverhandlung, worauf das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit Verfügung vom 18. Mai 2007 den Berufungskläger zur Hauptverhandlung vor Kan- tonsgericht auf den 24. Juli 2007 vorlud (vgl. act. 06).
E. 4 Der Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfene mehrfache Ge- hilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB. Gemäss Anklageschrift soll der Angeklagte von ca. anfangs Oktober 2001 bis anfangs Mai 2002 als Gehilfe von I. den Betrag in der Höhe von Fr. 28'314.45 zulasten der beiden Konten bei der R. und der P. AG unrechtmässig ver- wendet haben. In den von I. mit den Bauherren N. und O. abgeschlossenen Gene- ralunternehmerverträgen werde explizit bestimmt, dass die beiden Konten zweck- gebunden gewesen seien. Der Berufungskläger bestreitet dies nun insofern, als dass er nicht gewusst habe, dass baufremde Leistungen von der Generalunterneh- merin in Auftrag gegeben wurden. Erst recht sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Baukonten bei der R. und der P. AG zweckgebunden gewesen seien. Es könne nicht sein, dass wegen absolut fehlenden Grundlagen, insbesondere zur subjekti- ven Seite der Haupttat, auf eine Gehilfenschaft des Berufungsklägers erkannt werde. Es würden sämtliche Hintergründe über die allenfalls bestehende Bereiche- rungsabsicht von I. fehlen. Umstritten ist somit, ob der Berufungskläger die objekti- ven und vorliegend vor allem die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung im Sinne von Art. 25 StGB in Verbin- dung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
E. 5 a) Nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als Gehilfe ist strafbar, wer vorsätzlich in untergeordneter Stel- lung die Vorsatztat eines anderen fördert (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches
13 Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 zu Art. 25 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei ist nicht erforderlich, dass es ohne den fördernden Tatbeitrag des Gehilfen nicht zur Tat ge- kommen wäre, sondern es genügt bereits, dass die Tat, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 StGB). Die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Hand- lung müssen durch den Gehilfen erhöht worden sein (vgl. BGE 120 IV 265; 272). In subjektiver Hinsicht ist hierfür Vorsatz erforderlich. Das heisst, der Gehilfe weiss oder rechnet damit, dass er eine bestimmt geartete Straftat unterstützt und dass er dies will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a; Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, StGB I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N. 3 zu Art. 25 StGB). Die Einzelheiten der Haupttat müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. Vielmehr genügt es, dass der Gehilfe die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (vgl. BGE 117 IV 186; 188). Die Beihilfe zu einem Delikt ist vollendet, wenn die Haupttat begangen oder zumindest in strafbarer Weise versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde. Die Teilname ist somit akzessorisch, das heisst abhängig von einer Haupttat (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O, N. 22 vor Art. 24 StGB; Andreas Do- natsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Kommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, Studienausgabe, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 86 ff.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Haupttäter tatsächlich verfolgt wird (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 23 vor Art. 24 StGB). b) Aufgrund der Akzessorietät zwischen der Teilnahme und der Haupttat stellt sich vor der Beurteilung der dem Berufungskläger vorgeworfenen mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung die zentrale Frage des Vorliegens einer Haupttat. Es ist nun im Folgenden in einem ersten Schritt vorweg zu prüfen, ob I. mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung von Vermö- genswerten im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB erfüllte, um dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Berufungskläger selber den ihm zur Last gelegten Tatbestand gemäss Sachverhalt der Anklageschrift erfüllte. Anlässlich der Prüfung der vom Berufungskläger bestrittenen Sachverhaltsdarstellung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. c) Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs.
14 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Ni- klaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf 2004, N. 286). Dieser Grund- satz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgeset- zes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bun- desrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönli- chen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Ge- richts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann; Schweizerisches Srafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N. 2 zu § 54). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Ne- ben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genü- gen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, recht- fertigt keinen Freispruch (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., N. 11 zu § 54). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anfor- derungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Straf- richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel
15 kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). d) Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichts- verfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, J. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aus- sagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Er- gebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaub- würdigkeitskriterien von Arntzen (vgl. Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hinter- grund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenar- ten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerk- male anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskrite- rien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aus- sageinhaltes sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit so-
16 wie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussa- geentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich aus- einander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheits- gehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Friedrich Arnt- zen/Else Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). Vorliegend wird die Glaubwürdigkeit der anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeugen befragten AA. und AC. vom Berufungskläger nicht bestritten. Es besteht aber auch sonst keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte mit Teil-Einstellungs-ver- fügung vom 21. Juni 2004 die Strafuntersuchung gegen I. und den Berufungskläger wegen Veruntreuung etc. unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme ein (vgl. act. 1/1.2). Dies nachdem das psychiatrische Gutachten der Klinik Beverin vom 5. März 2004 ergab, dass I. bis mindestens Oktober 2005 nicht einvernahme- und prozess- fähig sei. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass für eine Überprüfung der Aussage des Berufungsklägers, er habe bloss im Auftrag von I. gehandelt, eine Stel- lungnahme von I. erforderlich sei. Allenfalls würden sich anschliessend noch weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen. Jedenfalls seien von einer Einvernahme von I. Erkenntnisse zu erwarten, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöch- ten. Mit Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2006 wurde das Verfahren gegen den Berufungskläger und I. wieder aufge- nommen (vgl. act. 1/1.7). Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte Dr. med. AD. dem Untersuchungsrichteramt AO. mit, dass I. weiterhin weder einvernahme- noch pro- zessfähig sei, weil seit zwei Jahren die Befindlichkeit unverändert prekär sei und faktisch einer Invalidisierung gleich komme (vgl. act. 1/4.17). Aufgrund dessen stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen I. mit Ein- stellungsverfügung vom 31. Oktober 2006 definitiv ein, da es an den notwendigen Prozessvoraussetzungen fehlen würde (vgl. act. 1/1.18). Der Verteidiger des Beru- fungsklägers führt nun aus, dass die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegen den Berufungskläger nicht gegeben seien, da eine Stellungnahme von I. nicht vorliegen würde, sondern lediglich Einvernahmen von nicht direkt beteiligten Bankbeamten und vom Berufungskläger selber. Diese Aussagen würden aussch- liesslich die damals bekannten Aussagen des Berufungsklägers bestätigen, wonach er die ihm vorgelegten Rechnungen im Auftrag von I. visiert habe.
17 Das Verfahren gegen den Berufungskläger wurde im Jahr 2004 unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung war nicht ausgeschlossen, dass I. genesen und befragt werden könnte. Es war so- mit abzuwarten, ob I. tatsächlich vernehmungsfähig wird oder nicht. Tatsache ist nun, dass I. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zum Vorwurf der Verun- treuung nicht befragt werden konnte und eine Konfrontation mit dem Berufungsklä- ger ebenfalls nicht stattfinden konnte und kann. Das Untersuchungsverfahren leidet somit insofern an einem Mangel, als dass die Abklärungen nicht umfassend sind. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolg- ter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem An- spruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absolu- ter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt nur uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis dar- stellt (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen aber verzichtet werden, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, der Zeuge trotz angemessener Nach- forschungen unauffindbar blieb oder verstorben war (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). Im vorliegenden Verfahren hätte die Aussage von I. zwar eine ausschlaggebende Be- deutung gespielt, doch muss das soeben ausgeführte auch im vorliegenden Fall gelten; auf eine Konfrontation mit dem Berufungskläger kann verzichtet werden, wenn diese mangels Prozessfähigkeit von I. nicht durchgeführt werden kann, womit sich die diesbezügliche Problematik entschärft. Im Übrigen wäre I. weder als Ent- lastungs- noch als Belastungszeuge einvernommen worden, sondern als Ange- schuldigter. Da nun eine Einvernahme von I. beziehungsweise eine Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht stattfinden konnte, muss somit – sofern dem die Ak- ten nicht widersprechen – auf die Aussagen des Berufungsklägers abgestellt wer- den.
E. 7 Die Vorinstanz führt aus, dass die von den Bauherren N.und O. auf die beiden Konten bei der P. AG und bei der R. einbezahlten Gelder I. mit der klaren Zweckbestimmung anvertraut worden seien, diese nur für Aufwendungen im Zu- sammenhang mit dem Bau der Einfamilienhäuser in M. zu verwenden. Dies gehe unmissverständlich aus den mit den Bauherren N. und O. abgeschlossenen Gene- ralunternehmerverträgen hervor. I. habe den Tatbestand von Art. 138 StGB erfüllt, seien doch die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen für Unternehmen ver- wendet worden, die in M. gar keine oder jedenfalls nicht die verrechnete Leistung
18 erbracht hätten. Das Geld sei somit nicht bestimmungsgemäss verwendet worden. I. sei auch nicht in der Lage gewesen, den Treugebern jederzeit entsprechende Gelder in gleicher Menge zur Verfügung zu halten, sei doch seine wirtschaftliche Situation schon damals dermassen schlecht gewesen, dass er gar nicht ersatzfähig gewesen sei. Die Tatsache, dass in zahlreichen Fällen mit gefälschten Urkunden hantiert worden sei, beweise zudem, dass I. vorsätzlich gehandelt habe. a) Die J. AG schloss am 7. Juni 2001 mit den Eheleuten K. einen Gene- ralunternehmervertrag für ein Einfamilienhaus in M. ab. Betreffend des zu bezah- lenden Werkpreises hält Ziffer 8 des Vertrages fest, dass die Zahlungen auf das zweckgebundene Generalunternehmer-Konto mit der Nummer Q. bei der P. AG in AO. erfolgen sollen (vgl. act. 3/1.4, S. 4). Am 3. September 2001 schloss die J. AG mit den Eheleuten H. und L. einen Generalunternehmervertrag für ein Einfamilien- haus in M. ab. Betreffend des zu bezahlenden Werkpreises hält Ziffer 7 des Vertra- ges fest, dass die Zahlungen auf das zweckgebundene Generalunternehmer-Konto mit der Nummer S. bei der R. in Bad Ragaz erfolgen sollen (vgl. act. 2/1.2, S. 3). I. unterzeichnete beide Verträge im Namen der J. AG. Am 25. September 2001 un- terzeichnete I. eine Vereinbarung mit der R.. In Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass die vom Bauherrn O. auf das Konto Nr. S. des Generalunterneh- mers bei der R. überwiesenen Beträge für den Neubau in M. zu verwenden sind. In Ziffer 3 wird unter anderem festgehalten, dass das Kontoguthaben ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen, Honoraren für Architekten usw. zu verwenden ist, welche für das in Ziffer 1 erwähnte Bauprojekt erbracht worden sind. Die Zahlungen dürfen nur nach Massgabe des Fortschreitens des Baues und im Rahmen des Kostenvoranschlages des Generalunternehmers geleistet werden, wobei die Zahlungen direkt an die Unternehmer zu erfolgen ha- ben, welche tatsächlich die Leistungen erbracht haben (vgl. act. 2/3.6). Sowohl der Kostenvoranschlag für das Bauvorhaben O. vom 6. September 2001 (vgl. act. 2/3.18) als auch der Kostenvoranschlag für das Bauvorhaben N.vom 6. September 2001 (vgl. act. 3/2.9) enthalten kein eigentliches Handwerkerverzeichnis, sondern nur die sog. BKP-Nummern, welche die jeweiligen Arbeitsgattungen bezeichnen. Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Handwerkerliste ist aus den Akten nicht er- sichtlich und habe gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch nicht existiert (vgl. act. 1/9.1, S. 2). Die Telefonlisten in act. 2.3/19 und act. 3/2.4 können nicht als Handwerkerverzeichnis qualifiziert werden. Hingegen ist aus den Akten eine Unter- nehmerliste für die Überbauung O. vom 28. Oktober 2002 ersichtlich (vgl. act. 2/1.5). Bei einem Vergleich dieser Unternehmerliste mit der Zahlungskotrolle vom 18. Juni 2003 (vgl. act. 2/9.1) ist festzustellen, dass diese nicht mit der Unternehmerliste vom
19
28. Oktober 2002 übereinstimmt beziehungsweise auf der Zahlungskontrolle Unter- nehmer aufgeführt sind, welche auf der Unternehmerliste nicht aufgelistet sind. I. hatte sowohl für das Konto bei der R. als auch für das Konto bei der P. AG das Recht auf Einzelunterschrift (vgl. act. 2/3.10 und 2/3.11; act. 3/2.5 und 3/2.6). Mit Zeichnungsregelung vom 15. Januar 2002 wurde die Zeichnungsberechtigung bei der R. für das Generalunternehmer-Konto O. insofern angepasst, als dass I. neu nur noch zusammen mit der Unterschrift von H. über das Konto rechtsgültig verfü- gen konnte (vgl. act. 2/3.11). Die Finanzierung des Einfamilienhauses der Eheleute N. in M. erfolgte mittels eines sog. General-Bauunternehmerkontos bei der P. AG in AO., welches auf die J. AG lautete. Gemäss den Aussagen des am 21. März 2006 als Zeuge einvernommenen AC. zeichne sich dieses Konto dadurch aus, dass der Kunde nicht direkt selber auf das Konto zugreifen könne. Er könne keine Barabhe- bungen am Schalter machen und auch nicht mittels e-banking über das Konto ver- fügen. Kunde und damit Inhaber des Kontos mit der Nummer Q. sei die J. AG ge- wesen. Obwohl es sich vorliegend nicht um ein Baukreditkonto handeln würde, gehe er davon aus, dass auch hier eine Baukreditkontrolle durchgeführt worden sei. Die Zahlungen würden somit nur aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschlages und des Handwerkerverzeichnisses freigegeben. Das Baukonto werde üblicherweise durch Zahlungen des Bauherrn geäufnet. Über das Konto könne der Kontoinhaber verfügen. Für die Zahlungsabwicklung würde die J. AG der P. AG ein Bauzahlungs- gesuch einreichen. In diesem Gesuch werde der Empfänger genannt sowie die BKP-Nummer angegeben, die mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmen müsse. Bei den Bauzahlungsgesuchen handle es sich um Vergütungsaufträge, die die P. AG dem Kunden zur Verfügung stelle. Es könne aber auch sein, dass ein Architekt eigene Vergütungsaufträge verwenden würde. Diese Vergütungsaufträge würden sodann das Visum des Generalunternehmers aufweisen. Die Bank überprüfe somit bei der Einreichung eines Vergütungsauftrages, ob der Zahlungsempfänger im Handwerkerverzeichnis aufgeführt sei und ob die Position mit dem Kostenvoran- schlag übereinstimme. Im Falle, dass eine Zahlung an einen Empfänger gehen sollte, der im Handwerkerverzeichnis nicht aufgeführt sei, würde beim Generalun- ternehmer nachgefragt, um was für eine Zahlung es sich handeln würde, da der Empfänger nicht im Zahlungsplan zu finden sei. Es sei durchaus Usanz, dass zum Teil auch der Architekt die Vergütungsaufträge visiere. Ob dies auch erforderlich sei, um die Zahlung auszulösen, könne er aber nicht beurteilen. Dies hänge davon ab, ob der Hauseigentümer dies mit dem Generalunternehmer vereinbart habe. Falls die Visierung des Architekten nicht vereinbart worden sei, genüge die Unter- schrift des Generalunternehmers auf dem Vergütungsauftrag. Im Einzelnen sei für die vorliegende Baukreditsache aber Herr AJ. zuständig gewesen, der inzwischen
20 nicht mehr bei der P. arbeite (vgl. act. 1/8.4). Im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses der Bauherren O. führte der am 21. März 2006 als Zeuge einvernommene AA. von der R. aus, dass für die Veranlassung von Zahlungen der Generalunternehmer Vergütungsaufträge von der Bank erhalte. Es könne aber auch sein, dass der Architekt eigene Vergütungsaufträge habe. Der Vergütungsauf- trag werde dann vom Generalunternehmer der Bank zugeschickt, wo er mit dem eingereichten Bauhandwerkerverzeichnis und dem Kostenvoranschlag überprüft werde. Zum einen werde überprüft, ob der Begünstigte im Handwerkerverzeichnis aufgeführt sei; sodann werde geprüft, ob die Zahlung sich grundsätzlich im Rahmen des Kostenvoranschlages bewegen würde. Falle die Überprüfung positiv aus, werde die Zahlung ausgelöst. Obwohl der Architekt die Vergütungsaufträge mit un- terzeichnet habe, wäre vorliegend aufgrund des abgeschlossenen Generalunter- nehmervertrages die Zahlungsauslösung auch möglich gewesen, wenn der Gene- ralunternehmer allein unterschrieben hätte. Wäre ein Vergütungsauftrag vom Archi- tekten nicht unterzeichnet gewesen, könne es sein, dass nachgefragt werde, ob die fraglichen Arbeiten auch ausgeführt worden seien. Deshalb würde die Bank eine Zahlung nach telefonischer Rückfrage auch ausführen, wenn der Vergütungsauf- trag vom Architekten nicht unterzeichnet gewesen wäre. Die Unterschrift des Archi- tekten sei somit nicht zwingend notwendig. Die Bank wolle, dass die Zahlungen tatsächlich auch für den Bau verwendet würden. Es könne vorkommen, dass bei gleichzeitigem Bau von zwei Häusern einmal Arbeiten für beide Häuser nur von einem Konto bezahlt würden. Auch sei es möglich, dass eine Zahlung an jemanden geleistet werde, der nicht im Handwerkerverzeichnis aufgeführt sei, falls eine tele- fonische Rücksprache eine plausible Erklärung ergeben würde (vgl. act. 1/8.5). b) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2006 beläuft sich die unrechtmässig verwendete Summe auf Fr. 28'314.45 und setzt sich folgendermassen zusammen: ba) Am 8. Oktober 2001 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Ge- neralunternehmer-Kontos N. an die Transportfirma U. AG eine Zahlung von Fr. 2'465.05 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Materialtransporte“ aufgeführt. Der Vergütungsauftrag wurde unter anderem von I. unterzeichnet. Die dabei angefügte und gefälschte Rechnung der U. AG ist undatiert und es fehlen die diesbezüglichen Arbeitsrapporte, so insbesondere der Rapport Nr. 2854 für den Materialtransport von M. nach T. (vgl. act. 3/3.1). Die diesbezüglich richtig datierte und mit den Ar- beitsrapporten versehene Rechnung der U. AG vom 10. April 2001 befindet sich bei den Akten (vg. act. 3/3.2). Adressat war bei beiden Rechnungen jeweils die J. AG.
21 Gemäss Schreiben der U. AG vom 11. April 2003 könnten die auf der Baustelle N. und O. in M. ausgeführten Aufwendungen gemäss Arbeitsrapport Nr. 2854 nicht mehr aufgeteilt werden. Der genaue Ausführungsort in M. könne anhand des Ar- beitsrapportes nicht mehr angegeben werden (vgl. act. 4/10.2 und 4/10.4). bb) Am 23. Oktober 2001 wurde die R. angewiesen, zu Lasten des Gene- ralunternehmer-Kontos O. an die V. GmbH Fr. 4'500.00 zu überweisen. Als Zah- lungsgrund wurde „Akontozahlung“ und als Bauvorhaben „EFH-Neubau O.“ ange- geben. Der Vergütungsauftrag wurde unter anderem von I. unterzeichnet (vgl. act. 2/4.1). Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Nr. Q. an die J. AG eine Zahlung von Fr. 4'500.00 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Rückzlg. Vorauszlg.“ für den Einfamilienhaus-Neubau N. in M. angegeben und als Beweis dafür wurde eine gefälschte Rechnung der V. GmbH beigelegt. Der Ver- gütungsauftrag trägt ebenfalls die Unterschrift von I. (vgl. act. 3/4.1). Die Rechnung der V. GmbH datiert vom 26. Oktober 2001 und beinhaltet die Erstellung eines Trag- gerippes für das Einfamilienhaus N. in M. mit der BKP-Nummer 214.1 (vgl. act. 3/4.6). Der Gesamtbetrag beider Vergütungsaufträge beläuft sich somit auf Fr. 9'000.00. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die V. GmbH diesen Betrag der J. AG am 8. Januar 2001 für die Erstellung eines Traggerippes mit der gleichen BKP-Nummer für einen Einfamilienhausneubau in T. in Rechnung stellte und am
E. 12 September 2001 gegen die J. AG in Betreibung setzte (vgl. act. 3/4.8). Mit Schreiben vom 18. März 2003 wurde die V. GmbH zu einer Stellungnahme einge- laden (vgl. act. 4/5.1). Mit Schreiben vom 25. März 2003 teilte die V. GmbH der Kantonspolizei Graubünden mit, dass sie an den Einfamilienhäusern N. und O. we- der gearbeitet noch irgendwelche Rechnungen gestellt habe (vgl. act. 4/5.3). Die Frage, ob die V. GmbH damals für die Überbauung N. und O. in M. Offerten einge- reicht habe, konnte AE. nicht beantworten. Aufgrund der damals guten Geschäfts- beziehung zur J. AG und der erfolgreich abgeschlossenen Baulandfinanzierung hätte die V. GmbH die Zimmermannarbeiten an der Überbauung AQ. in M. erhalten müssen. AE. sei damals auch davon ausgegangen, dass die V. GmbH den Auftrag erhalten würde (vgl. act. 4/5.6). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Zimmer- mannarbeiten für das Traggerippe für die Überbauungen N. und O. am AQ. bereits am 11. November 2001 an AF. vergeben wurden. Der Werkvertrag wurde vom Be- rufungskläger als Vertreter der G. AG und der Architektur D. GmbH unterzeichnet (vgl. act. 3/4.7). bc) Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Ge- neralunternehmer-Kontos N. an die J. AG eine Zahlung von Fr. 3'230.70 zu leisten.
22 Als Zahlungsgrund wurde “Rückzlg. Vorauszlg.“ genannt. Der Vergütungsauftrag wurde von I. unterzeichnet. Als Beweis wurde eine gefälschte und ohne Betreff be- zeichnete Rechnung der W. Bauunternehmung GmbH vom 27. September 2001 beigelegt. Die korrekte Rechnung datiert hingegen vom 4. Juli 2001 und bezieht sich auf Arbeiten auf der Baustelle AG. in T. gemäss den Rapporten vom 28. Juni 2001 und 3. Juli 2001. Die Quantität der ausgeführten Arbeiten und die ausgeführ- ten Arbeiten selbst sind sowohl auf der gefälschten als auch auf der korrekt erstell- ten Rechnung identisch (vgl. act. 3/5.1, 3/5.2 und 4/13.6). Erstellt ist, dass die W. Bauunternehmung GmbH sowohl Arbeiten an der Überbauung O. als auch an der Überbauung N. in M. ausgeführt hat (vgl. act. 4/13.7 und insbesondere act. 4/13.8). Die vorliegend verrechnete Leistung wurde aber nicht an der Überbauung N. in M., sondern an einem anderen Projekt der J. AG erbracht. bd) Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Ge- neralunternehmer-Kontos N. an die J. AG eine Zahlung von Fr. 13'000.00 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Akonto Erschliessung ausserh. Geb.“ bei der Überbau- ung N. in M. angegeben. Der entsprechende Vergütungsauftrag wurde ebenfalls von I. unterzeichnet. Als Beweis wurde eine gefälschte Rechnung von X. Hei- zung/Sanitär vom 27. September 2001 beigelegt. Am 8. Mai 2003 teilte X. der Kan- tonspolizei Graubünden mit, dass er auf diesem Objekt keine Arbeiten geleistet habe (vgl. act. 3/6.1 und 3/6.2 und 4/15.3). Dies bestätigte X. auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2003. Die ihm vorgehaltene Rechnung sehe er zum ersten Mal und es handle sich eindeutig um eine Fälschung. Er habe nie eine solche Rechnung geschrieben. Zudem würde er nie Erschliessungsarbei- ten annehmen (vgl. act. 1/8.3). be) Schliesslich wurde die P. AG am 1. Mai 2002 angewiesen, zu Lasten des Generalunternehmer-Kontos N.Fr. 618.70 an die Z. AG zu überweisen. Als Zah- lungsgrund wurde „Prov. Zylinder“ beziehungsweise „Drehkopfzylinder“ für das Bauvorhaben „EFH-Neubau N.“ genannt. Der Vergütungsauftrag wurde von I. un- terzeichnet. Als Beweis wurden zwei Rechnungen der Z. AG vom 18. März 2001 über Fr. 366.90 an die J. AG und vom 18. August 2001 über Fr. 251.80 an die Ar- chitektur D. GmbH beigelegt. Bei beiden Rechnungen fehlen unter der Rubrik „Ihre Bestellung“ die entsprechenden Kundennamen. Mit Schreiben an die Kantonspoli- zei Graubünden vom 8. Mai 2003 teilte die Z. AG mit, dass sie zwar für die Familie N. gearbeitet hätte, die beiden obgenannten Rechnungen aber nicht die Familie N. betreffen würden. Als Beweis wurden die entsprechenden Rechnungen vom 18. März 2001 an die Architektur D. GmbH und vom 18. August 2001 an AH. beigelegt.
23 Somit ist erstellt, dass die Z. AG für das Bauvorhaben N. in M. für die in Rechnung gestellten Beträge keine Leistungen erbrachte (vgl. act. 3/13.1-5). c) Im Zusammenhang mit dem Konkurs der F. Baumanagement GmbH, bei welcher I. als Geschäftsführer tätig war, wird in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Oktober 2006 ausgeführt, dass durch Nachlässigkeit der Gesellschaft nie mehr als Fr. 100'000.00 liquide Mittel zur Verfü- gung gestanden seien (vgl. act. 1/1.18, 1/5.12, 1/6.9, 2/2.1, 2/11.1, 3/1.1).
8. a) Nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB begeht derjenige eine Veruntreu- ung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet. Täter kann nur sein, wem Vermögenswerte anvertraut wurden. Dazu gehören auch unvertretbare Sachen, die durch fiduziarische Über- eignung, Vermischung usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind. Ausser- dem sind Forderungen geschützt, insbesondere Bank- und Postguthaben (vgl. An- dreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, a.a.O., S. 226). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreu- ung von Vermögenswerten nach Ziffer 1 Abs. 2 von Art. 138 StGB unrechtmässig, wer die anvertrauten Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfü- gung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. BGE 118 IV 27 E. 3a, 32 E. 2a S. 34). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Inter- esse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wor- den ist und der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute grundsätz- lich aufgibt (vgl. BGE 119 IV 127; 117 IV 429 E. 3b/cc; 109 IV 27 E. 3) Der Täter muss aber nicht den ausschliesslichen Gewahrsam an der Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte haben, damit diese als anvertraut gelten. Es genügt die blosse Möglichkeit der Verfügung über die Vermögenswerte und zwar auch dann, wenn der Treugeber selbst seine Verfügungsmöglichkeit nicht aufgibt, sondern auch weiterhin verfügungsberechtigt bleibt, beziehungsweise die Kontrolle über die Verfügungen des Täters ausüben kann (vgl. BGE 121 IV 23). Ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder muss nicht bestehen (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wipräch-
24 tiger, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, StGB II, Art. 111 bis 401 StGB, Basel 2003, N. 41 und 79 zu Art. 138 StGB). Der Treuhänder erwirbt an den gemäss Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, entwe- der wieder an den Berechtigten zurückzufliessen oder diese an einen Dritten wei- terzuleiten. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist des- halb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhän- der in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (vgl. BGE 124 IV 9 E. 1 a; 120 IV 117 E. 2e). Die Werterhaltungspflicht, das heisst das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b). Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Ver- mögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 8 zu Art. 138 StGB). Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsächlichen“ Ver- trauensverhältnisses (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; 86 IV 160 E. 4a). Die tatbestands- mässige Handlung nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig sei- nen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (vgl. BGE 121 IV 25 E. 1c; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 98 zu Art. 138 StGB). Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Ver- mögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie zum Beispiel verbraucht, ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält, womit auch das Tatbestandsmerkmal des Vermö- gensschadens gegeben ist (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 100 und 103 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der wirtschaftlichen Fremdheit der Vermögenswerte sowie der Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen bezeichnet. Weiter ist die Absicht der unrechtmäs- sigen Bereicherung notwendig. An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter so genannte Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst, Er- satzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 138 StGB).
25 b) Die Vorinstanz führt aus, dass I. die Tatbestandsmerkmale des Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Weise erfüllt habe. So werde in den von I. mit den Bauherren N. und O. abgeschlossenen Generalunternehmer- verträgen unmissverständlich bestimmt, dass sowohl das Konto mit der Nummer Q. bei der P. AG als auch das Konto mit der Nummer S. bei der R. zweckgebunden gewesen seien. Die von den Bauherren auf diese Konten einbezahlten Gelder seien I. also mit der klaren Zweckbestimmung anvertraut worden, sie nur für Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einfamilienhäuser zu verwenden. I. sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Bauherren jederzeit entspre- chende Gelder in gleicher Menge zur Verfügung zu halten, sei seine wirtschaftliche Situation doch schon damals dermassen schlecht gewesen, dass er gar nicht er- satzfähig gewesen sei. Die Tatsache schliesslich, dass in zahlreichen Fällen mit gefälschten Urkunden hantiert worden sei, beweise, dass I. vorsätzlich gehandelt habe. Der Verteidiger des Berufungsklägers führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden aus, dass vorliegend jegli- che weitergehende Abklärungen betreffend die Haltung von I. fehlen würden; ins- besondere, ob er allenfalls die von ihm nicht für die konkreten Bauten verwendeten Gelder beispielsweise anderweitig auszugleichen beabsichtigte. Es würden sämtli- che Hintergründe über die allenfalls bestehende Bereicherungsabsicht von I. fehlen. c) Vorliegend ist erstellt, dass die Erstellung der Einfamilienhäuser N. und O. nach der Unterzeichnung der entsprechenden Generalunternehmerverträge im Spätherbst 2001 begann. Aus den abgeschlossenen Generalunternehmerverträ- gen mit den Eheleuten N. und O. geht eindeutig hervor, dass sowohl das General- unternehmer-Konto mit der Nummer Q. bei der P. AG als auch das Generalunter- nehmer-Konto mit der Nummer 12 10 341.11-05 bei der R. zweckgebunden waren. Dies geht auch aus der am 25. September 2001 abgeschlossenen Vereinbarung der J. AG mit der R. hervor. Anderslautende Abmachungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Das Geld wurde von den Bauherren N. und O. auf die auf den Namen der J. AG lautenden zweckgebundenen Konten einbezahlt beziehungsweise über- tragen. Die auf die Konten einbezahlten Gelder sollten gemäss den Generalunter- nehmerverträgen somit ausschliesslich Unternehmern zukommen, welche auch tatsächlich wertvermehrende Arbeiten an den Überbauungen am AQ. in M. leiste- ten. Mit Unterzeichnung der Generalunternehmerverträge wurde dies unmissver- ständlich vereinbart. Somit wurden I. die einbezahlten Gelder mit der klaren Verein- barung anvertraut, diese nur für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstel- lung der Einfamilienhäuser in M. zu verwenden. Indem die Bauherren O. und N. das Geld auf die beiden zweckgebundenen und mittels Einzelunterschrift geführten
26 Konten bei der P. AG und bei der R. zugunsten der J. AG überwiesen haben, sind diese Gelder I. als Geschäftsführer der J. AG zweifelsohne anvertraut worden, wo- mit ein Vertrauensverhältnis begründet wurde und eine Werterhaltungspflicht an den I. übertragenen Gelder entstand. Aufgrund der Einzelunterschriftsberechtigung bei der P. AG und bei der R. konnte I. allein über die beiden Konten verfügen, womit auch die Zugriffsberechtigung über die Vermögenswerte gegeben war und I. ohne Mitwirkung der Bauherren O. und N. über die Gelder verfügen konnte. Er hatte somit ausschliesslichen Gewahrsam daran. Mit Zeichnungsregelung vom 15. Januar 2002 wurde die Zeichnungsberechtigung bei der R. für das Generalunternehmer- Konto O. zwar insofern angepasst, als dass I. neu nur noch zusammen mit der Un- terschrift von H. über das Konto rechtsgültig verfügen konnte und er daher keine alleinige Verfügungsmacht mehr hatte. Diese Änderung der Zeichnungsregelung spielt vorliegend aber keine Rolle, da die in der Anklage aufgeführte und zu Lasten des Kontos bei der R. ausgeführte Zahlung vom 23. Oktober 2001 an die V. GmbH vor dem 15. Januar 2002 in Auftrag gegeben wurde. Weiter ist erstellt, dass die unter Ziffer 1.5 der Anklageschrift überwiesenen Beträge für Unternehmen verwen- det wurden, die in M. gar keine oder jedenfalls nicht die verrechnete Leistung er- brachten, womit I. entgegen den Vereinbarungen in den Generalunternehmerver- trägen die ihm anvertrauten Vermögenswerte grundsätzlich unrechtmässig verwen- dete. Bezüglich der Vereitelung des obligatorischen Anspruchs der Bauherren O. und N. führt die Vorinstanz aus, dass I. offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, den Treugebern jederzeit entsprechende Gelder in gleicher Menge zur Verfügung zu stellen, sei doch seine wirtschaftliche Situation schon damals dermassen schlecht gewesen, dass er gar nicht ersatzfähig gewesen sei. Die Vorinstanz folgt somit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden und verneint die Er- satzfähigkeit beziehungsweise die Ersatzbereitschaft von I.. Dieser Meinung kann indessen nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hätte I. zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB die Vermögenswerte verbrauchen müssen, ohne dass er gleichzeitig und jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung der Bauherren O. und N. hielt. Aufgrund der vorliegenden Akten kann dieser Schluss aber nicht gezogen werden. Zur Zeit der angeblich begangenen Veruntreuung waren entsprechende Gelder zum Ausgleich der überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 28'314.45 vorhanden, womit die Ersatz- fähigkeit grundsätzlich zu bejahen ist. In subjektiver Hinsicht hätte I. den Tatbestand von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB dann erfüllt, wenn er den Willen bekundete, die ihm anvertrauten Gelder zu verwenden, ohne jederzeit eine entsprechende Quanti- tät von Geld zur Verfügung der Bauherren O. und N. zu halten. In diesem Zusam- menhang stellt sich sodann die Frage der Ersatzbereitschaft von I.. Wie bereits aus-
27 geführt, kann es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen, wenn I. so genannte Ersatzbereitschaft aufwies, das heisst, Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. I. müsste zum Zeitpunkt der Taten den Willen gehabt haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus auch fähig gewesen sein, dies zu tun. Wie nun der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 23. April 2007 zu Recht ausführt, gibt es bezogen auf den Zeitpunkt der betroffenen Zahlungsvor- gänge von anfangs Oktober 2001 bis anfangs Mai 2002 aus den Akten keine Hin- weise, welche eine jederzeitige Ersatzfähigkeit von I. ausschiessen würden. Die F. Baumanagement GmbH, welche gemäss dem Konkurserkenntnis des Bezirksge- richts AP. vom 20. September 2002 aufgelöst und am 11. März 2003 im Handelsre- gister gelöscht wurde, wies immerhin liquide Mittel in Höhe von Fr. 100'000.00 auf. I. wäre als deren Geschäftsführer für die gemäss Anklageschrift von anfangs Okto- ber 2001 bis zum 1. Mai 2002 angeblich unrechtmässig verwendete Summe in Höhe Fr. 28’314.45 somit grundsätzlich ersatzfähig gewesen, wobei natürlich weitere Ab- klärungen in Bezug auf das Verhältnis der F. Baumanagement GmbH und I. als Geschäftsführer nötig gewesen wären. Inwieweit er selbst – allenfalls mit Hilfe sei- ner Familie – wiederum ersatzfähig gewesen wäre, wurde nicht näher abgeklärt; den Akten ist dazu jedenfalls nichts zu entnehmen. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte bezüglich der Ersatzwilligkeit von I. zum Zeitpunkt der Zah- lungsvorgänge. Auch konnte er dazu mangels seiner Vernehmungsfähigkeit nicht befragt werden. I. hätte den Tatbestand von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB dann erfüllt, wenn er aus objektiver Sicht zu den Tatzeitpunkten den Bauherren nicht genügend Geld zum Ausgleich zur Verfügung stellen konnte und zudem die Ersatz- bereitschaft aus subjektiver Sicht verneint werden müsste. Ein diesbezüglicher rechtsgenüglicher Nachweis kann aber aus den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Da I. mangels Vernehmungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit nicht be- fragt werden kann, erweist sich eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StPO und Art. 144 Abs. 2 StPO als sinnlos, da keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. d) Im Sinne obiger Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass I., bei den gegebenen Prozessvoraussetzungen, aufgrund der vorliegenden Akten- lage und der vorliegend ungenügenden Beweise den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (noch) nicht erfüllen würde, womit es diesbezüglich auch am Haupttäter fehlen würde. Inwieweit I. mit seinem Verhal- ten allenfalls andere Tatbestände erfüllt hat oder nicht, braucht hier nicht weiter un- tersucht zu werden. Wie bereits ausgeführt, bedingt nun die Teilnahme an einem
28 Delikt als Gehilfe das Vorliegen einer Haupttat, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass der Haupttäter, wie vorliegend, tatsächlich verfolgt wird. Selbst wenn nun I. wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt werden könnte, hätte der Berufungsklä- ger selber vorsätzlich zumindest aber eventualvorsätzlich handeln müssen, um die ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfene mehrfache Gehilfenschaft zu Veruntreu- ung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB zu erfüllen. Es gilt nun im Folgenden dies trotz fehlendem Haupttäter zu prüfen.
9. a) In Bezug auf den Sachverhalt kann grundsätzlich auf die bereits er- folgten Ausführungen (vgl. E. 7) und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Ziffer I/2 beziehungsweise auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. auch act. 01, S. 4). Ergänzend ist festzuhalten was folgt. An der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2003 führte der Berufungs- kläger aus, dass er den von I. mit den beteiligten Parteien abgeschlossenen Gene- ralunternehmervertrag erst im Frühling 2003 zum ersten Mal gesehen habe. Eine Handwerkerliste habe er nicht erstellt. Praktisch alle Rechnungen seien ihm durch I. zugestellt worden. Für die Aufteilung der Rechnungen zwischen den beiden Ein- familienhäusern O. und N. sei I. zuständig gewesen. Der Berufungskläger habe mit seiner Unterschrift auf den Vergütungsaufträgen nur die Richtigkeit einzelner Anga- ben, nämlich die richtige Adresse der Bauherrschaft, des Generalunternehmers und beim Vorliegen eines Werkvertrages die Berechtigung der Handwerker, bestätigt (vgl. act. 1/9.1). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2004 gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er die Rechnungen dahingehend habe überprüfen müssen, ob diese mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmen würden. Die beiden abgeschlossenen Generalunternehmerverträge mit den Bauherren O. und N. habe er nie gesehen und er habe auch nicht gewusst, ob es ein Generalun- ternehmer-Konto gegeben habe und ob allfällige Guthaben auf diesen zweckgebun- den gewesen seien. Die Prüfung der Rechnungen obliege dem Generalunterneh- mer. Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die Höhe der Rechnungen mit dem Kostenvoranschlag zu überprüfen. Mit der Erstellung des Vergütungsauftrages habe er bloss bestätigt, dass die zugrunde liegende Rechnung im Rahmen des Kos- tenvoranschlages liegen würde. Er habe keine Veranlassung gehabt, I. zu miss- trauen oder anzunehmen, dass er ihm gefälschte Rechnungen von Unternehmen übergeben würde, die gar keine Leistungen am AQ. erbracht hätten (vgl. act. 1/9.3). An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. September 2006 führte der Berufungskläger aus, dass er I. jeweils informiert habe, wenn die Kosten über dem Kostenvoranschlag gelegen seien oder eine Rechnung eingegangen sei, die kei-
29 nem Werkvertrag hätte zugeordnet werden können. Auf den Vorhalt hin, dass zu Lasten der Konten N.und O. auch Rechnungen bezahlt worden seien, die nicht im Zusammenhang mit den Überbauungen am AQ. gestanden seien, führte der Beru- fungskläger aus, dass auf den Rechnungen jeweils die J. AG gestanden sei, was der Hauptaspekt gewesen sei. Er habe von der Zweckgebundenheit der Konten nichts gewusst. Mit der R. habe er einmal telefoniert. Mit der P. AG habe er im Zu- sammenhang mit der Überbauung am AQ. in M. keinen Kontakt gehabt. Er habe die Vergütungsaufträge immer nur im Auftrag von I. ausgefüllt. Seine Unterschrift habe in Bezug auf die Zahlungen keine Bedeutung gehabt. Er habe auch keine Ah- nung gehabt, was mit den Vergütungsaufträgen bei der Bank passieren würde (vgl. act. 1/9.4). Dieselben Ausführungen bringt der Berufungskläger grundsätzlich auch in seiner Berufung vom 23. April 2007 und an der Hauptverhandlung vor dem Kan- tonsgericht Graubünden vor. Zudem führt er aus, dass es bereits in den Generalun- ternehmerverträgen zwischen den Bauherren und der J. AG verabredet gewesen sei, dass er die Mandate für die Architektur ausführen werde. Er habe aber keinerlei Kenntnisse von den beiden Generalunternehmerverträgen gehabt. Er sei von I. über die beteiligten Unternehmer orientiert worden und daraufhin habe er einzelne Werk- verträge erstellt. Viele Verträge seien durch die G. AG abgeschlossen worden. Im Übrigen seien viele Werkverträge auch mündlich oder durch I. selber abgeschlos- sen worden. Er sei bei den beiden Bauvorhaben in M. als Bauleiter tätig gewesen. Von der Zweckgebundenheit der Konten habe er ebenfalls nichts gewusst. Es habe auch keine Handwerkerliste beziehungsweise eine Unternehmerliste bestanden. Die bei den Akten liegende Unternehmerliste (vgl. act. 2/1.5) sei von H. erstellt wor- den und nicht von ihm. Die Zahlungskontrolle vom 18. Juni 2003 (vgl. act. 2/9.1) habe er erst nachträglich anhand der Eingänge erstellt. Er habe die Kostenvoran- schläge für I. errichtet und fortlaufend angepasst. Im Zusammenhang mit der Admi- nistration und mit der Bauleitung habe I. dem Berufungskläger jeweils Rechnungen vorgelegt, die er mit Bezug auf die Einhaltung der einzelnen BKP-Positionen über- prüft und entsprechend visiert habe. Er habe somit für die Generalunternehmerin überprüft, ob die Kosten bei den jeweiligen Positionen überschritten wurden und er habe diese auch den beiden Bauprojekten zugeordnet. Die Rechnungen seien ihm von I. zugestellt worden. In der Folge habe er die Vergütungsaufträge erstellt, un- terzeichnet und an I. zurückgeschickt, welcher diese an die Banken weitergeleitet habe. I. habe eigene Formulare zur Erstellung der Vergütungsaufträge verwendet. Falls die Rechnungen mit dem Kostenvoranschlag nicht übereingestimmt hätten, habe er nachgefragt.
30 b) Bezüglich der einzelnen Zahlungen gemäss Anklageschrift wurde fol- gendes ausgeführt: ba) Überweisung an die U. AG vom 8. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 2'465.05: Der Berufungskläger gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2003 zu Protokoll, dass er diese Rechnung von I. erhalten habe, welcher eine Begleichung derselben über das Bankkonto N. gewünscht habe. Somit habe er den Vergütungsauftrag vorbereitet, unterzeichnet und an I. weitergeleitet. Er habe nicht erkennen können, dass die Rechnung das Datum vom 10. April 2001 getragen habe und die Arbeiten somit bereits vor Beginn der Überbauung am AQ. stattgefunden hätten (vgl. act. 1/9.2, S. 9 f.). An seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2004 führte der Berufungskläger aus, dass er davon aus- gegangen sei, dass die U. AG tatsächlich Leistungen am AQ. erbracht habe. Er habe nicht gewusst, dass dem gerade nicht der Fall gewesen sei. Die ihm von der J. AG übergebene Rechnung habe er bloss der Höhe nach mit dem Kostenvoran- schlag überprüft. Im Kostenvoranschlag sei nicht ersichtlich gewesen, welche Un- ternehmen die Materialtransporte ausgeführt hätten (vgl. act. 1/9.3, S. 3 f.). An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. September 2006 führte der Beru- fungskläger aus, dass er I. gefragt habe, ob die Rechnung der Unternehmung U. AG eine Rechnung für die Familie N. sei. I. habe dies bejaht und somit sei die Zah- lung ausgeführt worden. Ob die U. AG auch tatsächlich Kies am AQ. geliefert habe, könne er nicht mehr sagen. Da auf der ihm vorgelegten Rechnung ein Bauprojekt gefehlt habe und das Datum der Arbeiten nicht ersichtlich gewesen sei, habe er bei I. nachgefragt, ob die Rechnung in Ordnung und auszuführen sei (vgl. act. 1/9.4, S. 7). Vor Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass der Kies für Leitungen und als Schutz verwendet worden sei. Auch wenn die Angaben auf der Rechnung dürftig gewesen seien und der Rapport vom 29. März 2001 da- tieren würde, seien die Angaben gemäss ihm vorgelegter Rechnung für ihn plausi- bel gewesen. Nichts desto trotz habe er aber bei I. nachgefragt. Aufgrund der langen Zusammenarbeit mit I. habe er nie gedacht, dass dieser Rechnungen fälschen würde. bb) Akontozahlung an die V. GmbH vom 23. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 4'500.00: Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, dass beabsichtigt wurde, Vorauszahlungen zu leisten. Gemäss den Aussagen von I. sei er davon aus- gegangen, dass die V. GmbH die Zimmermannarbeiten auch ausführen werde. Es habe immer wieder Vorauszahlungen gegeben, auch wenn die Unternehmen mit ihren Arbeiten noch gar nicht begonnen hätten. Die von ihm am 23. Oktober 2001
31 ausgefüllten Vergütungsaufträge habe er aufgrund der Angaben von I. erstellt (vgl. act. 1/9.2, S. 7 f.). Auch sei die V. GmbH sehr viel für die J. AG tätig gewesen. Schon daher habe er nicht wissen können, dass dieses Unternehmen am AQ. gar keine Leistungen erbrachte (vgl. act. 1/9.3, S. 5). Die V. GmbH habe die Arbeiten meist pauschal erhalten. Wahrscheinlich habe die V. GmbH aufgrund eines Streites mit I. die Zimmermannarbeiten nicht erhalten (vgl. act. 1/9.4, S. 11). Vor dem Kantonsge- richt führte der Berufungskläger aus, dass die V. GmbH eng mit der J. AG zusam- mengearbeitet habe und er darum keine Zweifel an der Rechnung gehabt habe, auch wenn das Datum auf dem Vergütungsauftrag und der Rechnung nicht über- einstimmten. bc) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 4'500.00: Diesbezüglich führt der Berufungskläger aus, dass es sich gemäss den Angaben von I. um eine Vorauszahlung für Zimmermannarbeiten gehandelt habe. Er habe bei der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages die diesem zugrunde lie- gende Rechnung nicht gesehen (vgl. act. 1/9.2, S. 7). Er habe die Vergütungsauf- träge erstellt und nach der Unterzeichnung an die J. AG weitergeleitet (vgl. act. 1/9.3, S. 2). Der entsprechende Vergütungsauftrag stamme aber nicht von seinem Programm. Es liege sodann eine Rechnung lautend auf die J. AG mit der Bezeich- nung des Hauses vor. Im Übrigen habe I. mehrere Häuser mit der V. GmbH ge- macht, welche üblicherweise Vorauszahlungen verlangt habe. Er habe nicht ge- wusst, dass die V. GmbH am AQ. in M. keine Arbeiten geleistet habe. I. habe ihm gesagt, dass die V. GmbH am AQ. Zimmermannarbeiten ausführen werde. Es könne sein, dass er hätte wissen müssen, dass nicht die V. GmbH die Zimmerman- narbeiten machen werde, sondern die AI., zumal er den Werkvertrag im Auftrag von I. am 11. November 2001 mit der AI. unterschrieben habe (vgl. act. 1/9.4, S. 7 ff.). An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, dass er in Bezug auf die Vorauszahlungen Rücksprache mit I. genommen habe. Im Üb- rigen seien die Fr. 4'500.00 an die J. AG überwiesen worden und nicht an die V. GmbH, welche ja auch nichts zu Gute gehabt habe. Aufgrund der engen Zusamme- narbeit zwischen I. und der V. GmbH habe er keine Zweifel gehabt, dass an der Rechnung etwas nicht stimmen könnte. bd) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 3'230.70: In seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2003 führte der Be- rufungskläger aus, dass er nicht mehr wisse, ob er bei der Unterzeichnung des Ver- gütungsauftrages die Rechnung der Bauunternehmung W. GmbH gesehen habe. Auch erkenne er die ihm vorgehaltene Rechnung vom 4. Juli 2001 betreffend das
32 Einfamilienhaus AG. in T. nicht. Es stimme aber, dass die Bauunternehmung W. GmbH die auf der Rechnung angegebenen Arbeiten für das Einfamilienhaus AG. in T. ausgeführt habe. Er wisse dies, weil er beim Einfamilienhaus AG. ebenfalls als Architekt tätig gewesen sei. Bei der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages am
E. 15 Januar 2002 nicht gewusst habe, dass X. gar keine Leistungen am AQ. er- brachte. Diese Aussage kann nun aufgrund der vorliegenden Akten nicht widerlegt werden. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass der Berufungskläger zur Zeit der Er- schliessungsarbeiten ausserhalb des Gebäudes auf der Baustelle anwesend war und er demzufolge wusste, dass X. keine Erschliessungsarbeiten bei der Überbau- ung N.leistete und er mit der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, dass die Rechnung gefälscht war und er eine allfällige strafbare Handlung von I. fördern könnte, kann nicht erbracht werden. Es ist daher festzuhalten, dass der Nachweis, der Berufungskläger habe bei der Unter- zeichnung des Vergütungsauftrages nicht davon ausgehen dürfen, dass X. auf- grund der engen Zusammenarbeit mit der J. AG und aufgrund seiner Besuche erst nach Beginn der Überbauung, die Erschliessungsarbeiten ausserhalb des Gebäu- des bei der Überbauung N.auch tatsächlich ausführte, nicht erbracht werden kann. ef) Überweisung an die Z. AG vom 1. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 618.70: Vorliegend ist erstellt, dass die Z. AG keine Leistungen an der Einfamilien- haus-Überbauung N. erbrachte und dass die dem Vergütungsauftrag vom 1. Mai 2002 zugrunde liegenden Rechnungen vom 18. März 2001 beziehungsweise vom
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E. 18 August 2001 vor Baubeginn am AQ. ausgestellt wurden. Der Vergütungsauftrag vom 1. Mai 2002 wurde vom Berufungskläger erstellt. Auch wenn das Rechnungs- datum vor dem Baubeginn liegt, so erweist sich die in diesem Zusammenhang ste- hende Aussage des Berufungsklägers, dass er das von einem anderen Objekt frei gewordene provisorische Schliesssystem respektive die Zylinder infolge der dorti- gen Fertigstellung ausbaute und in den Objekten N. und O. einsetzte und die dies- bezüglichen Rechnungen I. gegeben habe, als glaubhaft (vgl. auch E. 9. df)). Je- denfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten kein anderer Schluss. Der Beru- fungskläger hatte durch die Architektur D. GmbH zwei provisorische Türschlösser frei und die Rechnungen standen noch aus. Die J. AG benötigte zwei Türschlösser und so wurden diese vom Berufungskläger unter anderem in die Überbauung N. eingesetzt und die Beträge dem entsprechenden Konto bei der P. AG belastet. Ob- wohl andere Rechnungsadressaten gegeben sind, so erfolgten die Leistungen, auch wenn diese nicht von der Z. AG erbracht wurden, sondern vom Berufungsklä- ger, an der Überbauung N. und der Berufungskläger liess entsprechende Rechnun- gen über das Generalunternehmer-Konto N. vergüten. Aufgrund der nachvollzieh- baren Aussage des Berufungsklägers kann ihm aus subjektiver Sicht im Sinne von Art. 25 StGB nicht nachgewiesen werden, dass er eine allfällige strafbare Tat von I. fördern wollte. 10. Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden: Die erste zentrale Frage bestand darin, festzustellen, ob I. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB er- füllte. Aufgrund der Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von I. und der dar- aus resultierten Einstellung des Verfahrens konnten diesbezüglich aber keine ge- nauen Abklärungen durchgeführt werden und eine Konfrontation mit dem Beru- fungskläger war nicht möglich. Insbesondere können aufgrund der finanziellen An- gaben über die J. AG, und den rudimentären finanziellen Angaben über weitere I. nahe stehende Firmen sowie über ihn und seine Familie in den Akten bloss Vermu- tungen über die Ersatzfähigkeit und Ersatzwilligkeit von I. getroffen werden. Doch selbst wenn I. das ihm von den Bauherren N. und O. anvertraute Geld nicht bestim- mungsgemäss verwendete, so hätte der Berufungskläger bezüglich der einzelnen Vergütungen immer noch vorsätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich handeln müssen, um den ihm zur Last gelegten Tatbestand der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung zu erfüllen. Die Sachverhaltsabklärungen zu dieser zweiten zen- tralen Frage konnten aber nur anhand der Akten und der Aussagen des Berufungs- klägers anlässlich seiner polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernah- men und seiner Aussagen an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ge-
41 troffen werden. Aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen des Berufungsklä- gers kommt das Kantonsgericht Graubünden zum Schluss, dass dem Berufungs- kläger mit dem Erstellen beziehungsweise Unterzeichnen der Vergütungsaufträge keine Förderungshandlung der Gehilfenschaft zu einer allfälligen mehrfachen Ver- untreuung von I. nachgewiesen werden kann. Insbesondere kann ihm kein vorsätz- liches beziehungsweise eventualvorsätzliches Verhalten im Sinne von Art. 25 StGB rechtsgenüglich nachgewiesen werden, wonach der Berufungskläger wusste oder zumindest hätte in Kauf nehmen müssen, dass er mit der Unterzeichnung bezie- hungsweise dem Erstellen der Vergütungsaufträge anhand den diesen zugrunde liegenden gefälschten Rechnungen Beihilfe zu einer allfälligen Zweckentfremdung von anvertrauten Geldern durch I. leisten könnte. Der Berufungskläger muss sich aber immerhin den Vorwurf gefallen lassen, in der ganzen Angelegenheit nicht sorg- fältig gearbeitet zu haben. So führte er denn auch selber aus, dass er anhand der gleichen Zahlen bei den Rechnungen bei sorgfältiger Prüfung wohl hätte feststellen können, dass es sich um Rechnungen handelte, die bereits für andere Projekte be- glichen worden sind. Der Berufungskläger hätte mit einem vertretbaren Aufwand die gefälschten Rechnungen erkennen können; dies vor allem im Zusammenhang mit der Rechnung von X.. Insofern kann dem Berufungskläger ein fahrlässiges, unsorg- fältiges Verhalten vorgeworfen werden, doch ist ein Übergang zu einem eventual- vorsätzlichen und somit strafrechtlich relevanten Verhalten nicht nachweisbar. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Bezirkgerichts AP. vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der mehr- fachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung nach Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. Ebenso ist er von der Anklage der Bevor- zugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB freizusprechen. Bei einem Frei- spruch erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung.
11. a) Wird der Angeklagte freigesprochen, gehen die Kosten der Strafunter- suchung und die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 157 StPO). Somit gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'255.75 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 7'000.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen hat (vgl. Art. 161 StPO). Die Kosten des Bezirksgerichts AP. in der Höhe von Fr. 4'400.00 gehen zu Lasten des Bezirkes AP., welcher den Berufungskläger mit Fr. 4'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschä- digen hat.
42 b) Da die Berufung gutgeheissen und das angefochtene Urteil vollum- fänglich aufgehoben wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 3’000.00 inkl. Mehr- wertsteuer zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO).
43
Dispositiv
- Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben.
- A. wird von der Anklage der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB sowie der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB freigesprochen.
- a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'255.75 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 7'000.00 inkl. Mehrwert- steuer zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichts AP. von Fr. 4'400.00 gehen zu Lasten des Bezirkes AP., welcher A. mit Fr. 4'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädi- gen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 3'000.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädi- gen hat.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 24. Juli 2007 Schriftlich mitgeteilt am: SF 07 5 (mündlich eröffnet) Urteil Strafkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterIn Möhr, Hubert, Zinsli und Michael Dürst Aktuar ad hoc Hitz —————— In der strafrechtlichen Berufung des A., AM., geboren am AN. in AO., des AK. und der AL., verheiratet mit B., Beru- fungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Post- strasse 43, 7002 AO., gegen das Urteil des Bezirksgerichts AP. vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, in Sachen gegen den Berufungskläger, betreffend Veruntreuung etc., hat sich ergeben: A. A. (nachfolgend A.) wurde am AN. in AO. geboren und besuchte dort und in AP. sechs Jahre die Primar- und anschliessend drei Jahre die Sekundar-
2 schule. In der Folge absolvierte er erfolgreich eine Lehre als Hochbauzeichner und war dann während zwei Jahren auf dem erlernten Beruf tätig. Dann machte er sich im Alter von 23 Jahren als Architekt selbständig. Er besuchte die Bauleiterschule und begann an der Fachhochschule in Liechtenstein ein Architekturstudium. Die Fachhochschule hat er nicht abgeschlossen. Den Architektenberuf übt er noch im- mer aus. Im Jahre 1996 heiratete er B., mit welcher er zwei Kinder im Alter von sieben beziehungsweise neun Jahren hat. Er wohnt mit seiner Familie zusammen in C.. B. Im September 1996 gründete er die Architektur D. GmbH, deren Ge- sellschafter er noch heute ist. Diese Gesellschaft wurde im Zeitraum vom 18. Mai 2005 bis zum 29. September 2006 für insgesamt Fr. 75'716.40 neunmal betrieben. Sodann ist er Gesellschafter der D. Baumanagement GmbH. In dieser Gesellschaft war er bis Oktober 2005 auch Geschäftsführer. Für den Zeitraum vom 19. August 2004 bis zum 5. September 2005 weist die D. Baumanagement GmbH insgesamt 42 Betreibungen in Höhe von Fr. 663'084.30 auf. Im November 2004 gründete A. die E. GmbH. Dort ist er mit einer Stammeinlage von Fr. 200'000.00 Gesellschafter und übt die Funktion des Geschäftsführers aus. Gegen die E. GmbH erfolgten in der Zeit vom 15. Juli 2005 bis zum 30. August 2006 insgesamt sechs Betreibungen im Umfang von Fr. 131'009.65. Aus dem Handelsregister ergibt sich sodann, dass A. Geschäftsführer der F. Baumanagement GmbH ist, sowie Mitglied des Verwal- tungsrates der G. AG war. Gegen diese beiden Gesellschaften wurde der Konkurs eröffnet. C. A. ist nicht vorbestraft. Für das Steuerjahr 2005 wurde er von der Steu- erverwaltung Graubünden provisorisch auf ein jährliches Reineinkommen von Fr. 138'900.00 und ein Reinvermögen von Fr. 132'100.00 veranlagt. Beim Betreibungs- amt des Kreises Rhäzüns ist er mit zwei Betreibungen über total Fr. 26'076.30 ver- zeichnet. Gemäss Leumundsbericht der Kantonspolizei Graubünden vom 21. Sep- tember 2006 gebe sein allgemeines Verhalten grundsätzlich keinen Anlass zu Kla- gen. D. Nach der Prüfung der Strafanzeige von H. gegen I. und A. vom 28. Oktober 2002 verfügte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 30. Oktober 2002 die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen A. und I.. In einem psychiatrischen Gutachten der Klinik Beverin vom 5. März 2004 wurde festgehalten, dass die Fähig-
3 keit von I. an Befragungen, Einvernahmen oder später an einer Gerichtsverhand- lung teilzunehmen, aufgehoben sei und sich an seiner Vernehmungsfähigkeit min- destens in den nächsten eineinhalb Jahren nichts ändern werde. Gestützt auf diese Sachlage stellte der zuständige Untersuchungsrichter die laufenden Verfahren we- gen Veruntreuung und Misswirtschaft sowohl gegen I. als auch gegen A. – da dieser geltend machte, er habe nur im Auftrag von I. gehandelt und diese Aussage man- gels der festgestellten Vernehmungs- und Verhandlungsfähigkeit von I. nicht über- prüft werden könne – mit zwei Teil-Einstellungsverfügungen vom 21. Juni 2004 un- ter Vorbehalt der Wiederaufnahme einstweilen ein. Nachdem sich an der festge- stellten Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von I. auch Ende des Jahres 2005 nichts änderte und A. über seinen Rechtsvertreter um eine baldige Beendi- gung des Verfahrens bat, wurde das Verfahren gegen A. mit Wiederaufnahmever- fügung vom 18. Januar 2006 weitergeführt. Mit Schreiben vom 30. Januar 2006 teilte der Untersuchungsrichter dem Verteidiger von A. mit, dass I. immer noch nicht einvernahmefähig sei. Es werde nun, ohne auf mögliche Aussagen von I. zurück- greifen zu können, zu prüfen sein, ob A. ein strafrechtlich relevanter Vorwurf ge- macht werden könne. Nach Abschluss der getätigten Erhebungen verfügte der Un- tersuchungsrichter am 18. September 2006 den Schluss der Untersuchung. Mit Ein- stellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Oktober 2006 wurde das laufende Strafverfahren gegen I. definitiv eingestellt, nachdem aufgrund der Aktenlage davon ausgegangen wurde, dass sich die Einvernahmefähigkeit von I. nicht mehr einstellen werde und damit eine Prozessvoraussetzung fehlen würde. E. Mit Anklageverfügung vom 7. November 2006 wurde A. wegen mehr- facher Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB sowie wegen Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB in Anklagezustand versetzt. Dieser Anklage legte die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Anklageschrift vom 7. November 2006 folgenden Sachverhalt zu Grunde: „A. wird angeklagt:
1. - der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, 1.1 Am 7. Juni 2001 schloss die J. AG mit den Eheleuten K. und am 3. September 2001 mit den Eheleuten H. und L. einen Generalunternehmervertrag. Darin verpflichtete sich die J. AG bis zum 20. bzw. bis zum 25. März 2001 in
4 M. ein Einfamilienhaus für CHF 418'600.-- (Eheleute N.) bzw. CHF 494'000.-- (Eheleute O.) zu erstellen. I. unter- zeichnete die beiden Verträge im Namen der J. AG. 1.2 Für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs wurde bei der P. AG das Rubrikenkonto Q. (Bauvorhaben N.) bzw. bei der R. R. das Kontokorrent Nr. S. (Bauvorhaben O.) eröff- net. Kontoinhaber war in beiden Fällen die J. AG. Geäuf- net wurden die Konti durch Einzahlungen der beiden Bau- herren. In den Generalunternehmerverträgen wurde fest- gehalten, dass es sich dabei um „zweckgebundene“ Kon- ten handelt. Im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben O. unterzeichnete I. am 25. September 2001 im Namen der J. AG zudem eine Vereinbarung mit der R.. In Ziffer 1 die- ser Vereinbarung verpflichtete sich die J. AG, die vom Bauherrn auf das Konto Nr. S. überwiesenen Beträge für das Bauprojekt Neubau Einfamilienhaus in M. zu verwen- den. In Ziffer 3 der Vereinbarung wurde sodann Folgen- des festgehalten: „Das Kontoguthaben ist ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Wer- klieferungen, Honoraren für Architekten und Ingenieuren sowie Generalunternehmerhonoraren zu verwenden.“ Für das Konto bei der P. AG und für jenes bei der R. hatte I. das Recht auf Einzelunterschrift. Das Guthaben auf den beiden Konten war ihm demnach anvertraut. 1.3 Bereits in den beiden Generalunternehmerverträgen wurde A. zum Architekten und Bauleiter für den Neubau der beiden Einfamilienhäuser in M. bestimmt. In dieser Funktion führte er für I. auch die Zahlungskontrolle für die Bauvorhaben durch. So erstellte er jeweils die Ver- gütungsaufträge, unterzeichnete diese unter der Rubrik „Der Architekt“ und leitete sie dann zusammen mit den Un- ternehmerrechnungen an I. weiter. Dieser unterzeichnete in der Folge die Vergütungsaufträge seinerseits unter der Rubrik „Der Bauherr“ und schickte sie dann zur Aus- führung an die R. oder P. AG weiter. In einigen Fällen hatte I. die Vergütungsaufträge selber verfasst und diese dem Angeklagten zur Unterschrift vorgelegt, bevor er sie den Banken zustellte. Gestützt auf diese Formulare führte die R. bzw. die P. AG zu Lasten der beiden zweckgebun- denen Konten Nr. S. und Q. die Überweisungen an die Baugläubiger aus. 1.4 Zwischen dem 8. Oktober 2001 und dem 1. Mai 2002 er- stellte und unterzeichnete der Angeklagte Vergütungsauf- träge und führte in diesen Begünstigte an, die für die Bau- vorhaben O. und N. keine oder dann eine andere Leistung erbracht hatten. Vielmehr waren die fraglichen Firmen für andere Projekte der J. AG oder – in einem Fall – für den Angeklagten tätig. In drei Fällen hatte der Angeklagte die
5 Vergütungsaufträge nicht selber erstellt, aber dennoch mitunterzeichnet. Teilweise wurde als Begünstigte die J. AG aufgeführt und als Zahlungsgrund Vorauszahlungen an Firmen angegeben, die mit dem Bauvorhaben in M. in keinem Zusammenhang standen. Dabei wusste der An- geklagte, dass die von ihm in den Vergütungsaufträgen aufgeführten Leistungen nicht an den Einfamilienhäusern O. oder N. erbracht wurden und die Begünstigten insofern kein Geld zugute hatten. Damit war er I. behilflich, Gutha- ben, welche diesem auf den Konten Nr. S. und Q. anver- traut waren, in Missachtung der von I. mit den Bauherren eingegangenen Vereinbarung und zweckwidrig für die Be- zahlung von Leistungen zu verwenden, die nicht an den Einfamilienhäusern in M. erbracht worden sind. Da somit diese Zahlungen nicht dem Baufortschritt zugute kamen, wurden die Eheleute O. und N. im entsprechenden Um- fang geschädigt und I. oder Dritte in demselben Umfang unrechtmässig bereichert. Die zur Diskussion stehenden Vergütungsaufträge wurden von I. jeweils in T. unterzeich- net, weshalb der Tatort auch für den Gehilfen A. dort liegt. 1.5 Die zulasten der beiden Konti Nr. S. bei der R. und Q. bei der P. auf diese Weise unrechtmässig verwendete Summe beläuft sich auf CHF 28'314.45 und ergibt sich aus folgenden, dauernden Pflichtverletzungen: 1.5.1 Am 8. Oktober 2001 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die Transportfirma U. AG eine Zahlung von CHF 2'465.05 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Materialtransporte“ für das Bauvorhaben „EFH-Neubau N.“ genannt. Zusam- men mit dem Vergütungsauftrag wurde der P. AG eine gefälschte Rechnung der U. AG eingereicht. Tatsächlich hat die U. AG für dieses Einfamilien- haus keine Leistungen erbracht, sondern für ein an- deres von I. betreutes Bauprojekt Transporte aus- geführt. 1.5.2 Am 23. Oktober 2001 wurde die R. angewiesen, zu Lasten des Kontos S. an die V. GmbH CHF 4'500.-- zu überweisen. Als Zahlungsgrund wurde „Akonto- zahlung“ und als Bauvorhaben „EFH-Neubau O.“ angegeben. Tatsächlich hat die V. GmbH an die- sem Einfamilienhaus keine Leistungen erbracht. 1.5.3 Am. 15. Januar 2002 wurde die P. AG mit dem vom Angeklagten mitunterzeichneten Vergütungsauf- trag angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die J. AG eine Zahlung von CHF 4'500.-- zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Rückzlg. Vorauszlg.“ für Einfamilienhaus-Neubau in M. angegeben und als Beweis dafür wurde eine gefälschte Rechnung der
6 Firma V. GmbH beigelegt. Tatsächlich hatte diese Zimmerei am Einfamilienhaus N. keine Leistungen erbracht. 1.5.4 Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die J. AG eine Zahlung von CHF 3'230.70 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Rückzlg. Vorauszlg.“ genannt und als Be- weis eine gefälschte Rechnung der Firma W. Bau- unternehmung GmbH beigelegt. In Tat und Wahr- heit hatte diese die entsprechenden Leistungen nicht fürs Einfamilienhaus N. erbracht, sondern für ein anderes Projekt der J. AG. 1.5.5 Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die J. AG eine Zahlung von CHF 13'000.-- zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Akonto Erschliessung ausserh. Geb.“ ange- geben. Dem Vergütungsauftrag wurde eine ge- fälschte Rechnung der Firma X. über diesen Betrag beigelegt. Tatsächlich hat X. am Einfamilienhaus N. keine Leistungen erbracht. Vielmehr betrafen die CHF 13'000.-- Arbeiten, die X. andernorts für die J. AG erbracht hat. 1.5.6 Am 1. Mai 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Q. an die Z. AG CHF 618.70 zu überweisen. Als Zahlungsgrund wurde „Prov. Zylin- der“ bzw. „Drehkopfzylinder“ für das Bauvorhaben „EFH-Neubau N.“ genannt. Tatsächlich hatte die Z. AG dort aber keine Leistungen erbracht, sondern hat dem Angeklagten Schlüsselzylinder geliefert. Die Rechnungen der Z. AG waren entsprechend auch an die Architektur D. GmbH adressiert.
2. - der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB Der Angeklagte war seit dem 1. Dezember 2000 Geschäftsführer der F. Baumanagement GmbH. Bei dieser Gesellschaft war AB. als Gipser-Vorarbeiter angestellt. Am 15. April 2002 wurde dieses Arbeitsverhältnis aufgelöst. In der Folge machte AB. ausstehende Lohnansprüche über ca. CHF 7'000.-- geltend. Am 20. Juni 2002 wurde zwischen AB. und der F. Baumanagement GmbH, vertreten durch den Angeklagten, eine Vereinbarung abgeschlossen. Darin wurde festgehalten, dass AB. in Verrechnung seiner Lohngutha- ben Arbeitsgeräte sowie ein VW-Bus überlassen werden. In der Folge tilgte der Angeklagte die Forderung AB.s, indem er ihm die drei der F. Baumanagement GmbH gehörenden Arbeitsgeräte so- wie einen ihr gehörenden VW-Bus überliess. Zu diesem Zeitpunkt kam, wie der Angeklagte wusste, die F. Baumanagement GmbH
7 sonstigen Verpflichtungen bereits nicht mehr nach, und andere Gläubiger hatten gegen sie bereits Betreibungen eingeleitet. Am
20. September 2002 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident AP. über die F. Baumanagement GmbH den Konkurs.“ F. An der Hauptverhandlung vor dem Bezirksgericht AP. vom 21. Fe- bruar 2007 waren A. und sein privater Verteidiger sowie der Untersuchungsrichter als Vertreter der Staatsanwaltschaft Graubünden erschienen. Gegen die Zuständig- keit und Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben, so dass der Vorsitzende die Legitimation feststellte. A. bestätigte die Richtigkeit der in den Akten liegenden Unterlagen zu seiner Person. Zum Sachverhalt führte A. nach Ver- lesung der Anklageschrift unter anderem aus, dass er die Generalunternehmerver- träge nie selber gesehen habe und er nicht wisse, ob diese von I. unterzeichnet worden seien. Er sei im Auftrag der J. AG Architekt gewesen. Er habe die Ver- gütungsaufträge an I. abgegeben und er habe die Kostenkontrolle mittels eines EDV-Programmes geführt. Bezüglich der Kostenvoranschläge führte er aus, dass er diese im Auftrag von I. selber gemacht habe und gestützt darauf die Honorare berechnet habe. Er habe ein Raumprogramm bekommen und dazu die Häuser ge- plant. Mit den Kunden selber habe er keinen Kontakt gehabt. Seine Unterschriften auf den Vergütungsaufträgen hätten keine Auswirkungen gehabt, da er gar nicht zeichnungsberechtigt gewesen sei. Zwar habe er die Rechnungen überprüfen müs- sen, dies habe jedoch nicht die Prüfung beinhaltet, ob diese Rechnungen berechtigt gewesen seien oder nicht. Die Zahlungen habe er nicht freigegeben, sondern nur daraufhin überprüft, ob die Rechnungen innerhalb der BKP-Nummer liegen oder nicht. Eine Zahlungskontrolle habe nur stattgefunden, wenn dies mit der Bank so vereinbart worden sei. Im konkreten Vertragsverhältnis zu I. sei dies aber nicht der Fall gewesen. G. Nach Abschluss der Beweisabnahme stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden folgende Anträge: „1. A. sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 StGB sowie der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB. 2. Dafür sei er zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessät- zen zu je Fr. 190.--, bei einer Probezeit von 2 Jahren bedingt, sowie zu einer Busse von Fr. 5'000.--, ersatzweise zu einer Frei- heitsstrafe von 20 Tagen.“ 3. Kostenfolge sei die gesetzliche.“
8 H. Der Verteidiger von A. forderte einen vollumfänglichen und bedin- gungslosen Freispruch in allen Anklagepunkten. I. Mit Urteil vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, erkannte das Bezirksgericht AP. was folgt: „1. A. ist schuldig der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. 2. Dafür wird er mit einer bedingten Geldstrafe von 130 Tagessät- zen zu je Fr. 190.-, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 5'000.-, ersatzweise mit einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen, bestraft. 3. Vom Anklagepunkt der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB wird A. freigesprochen. 4. Die Verfahrenskosten, bestehend aus: - der Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 4'555.00 - den Barauslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden Fr. 1'700.75 - der Gerichtsgebühr des Bezirksgerichts AP. Fr. 4'100.00 - den Barauslagen des Bezirksgerichts AP. Fr. 300.00 - der Busse Fr. 5'000.00 total somit Fr. 15'655.75 werden A. auferlegt. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“ Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass es als erwiesen gelte, dass die von I. begangenen Taten, zu welchen A. der Gehilfenschaft ange- klagt sei, sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht Veruntreuungen im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 StGB darstellen würden und daher die geforderte Akzes- sorietät zwischen der A. vorgeworfenen Gehilfenschaft und der Haupttat gegeben sei. Indem A. die Vergütungsaufträge, welche als Basis für die Auszahlung der Gel- der durch die Banken gedient hätten, erstellt habe, habe er wesentlich zu den be- gangenen Haupttaten beigetragen und die Veruntreuungen gefördert. In subjektiver Hinsicht habe A. genau gewusst beziehungsweise hätte er wissen müssen, welche Unternehmen an den betreffenden Einfamilienhäusern in M. welche Arbeiten aus- führen würden. Selbst wenn sich seine Tätigkeit auf die von ihm behauptete Kon- trolle der einzelnen Kostenpositionen beschränkt hätte, hätte ihm dabei nicht entge- hen können, dass er mit der Erstellung der Vergütungsaufträge beziehungsweise
9 mit der Unterzeichung derselben, Beihilfe zur Zweckentfremdung von anvertrauten Geldern leistete. Indem er es unterlassen habe, die Rechnungen trotz Kenntnis der Unterlagen zu prüfen und sich einzig auf die Angaben von I. verlassen habe, ob- schon er bereits aus den Unterlagen habe ersehen können, dass Ungereimtheiten bestehen würden, habe er zumindest ohne weiteres in Kauf genommen bezie- hungsweise davon ausgehen müssen, dass die Generalunternehmerin die Gelder der Bauherren mangels korrekter Unterlagen nicht für die beiden Einfamilienhäuser verwendet habe. Der in der Baubranche kundige A. habe wissen müssen, dass es sich um zwei eigentliche Baukreditkonten gehandelt habe und die Konten zweckge- bunden gewesen seien und es sich somit nicht um ein Kontokorrentkonto gehandelt habe. Dies vor allem auch deshalb, weil dies bei der Erstellung von Einfamilienhäu- sern durch Private gängiger Usanz entsprechen würde. Obwohl er gewusst habe, dass die fraglichen Unternehmen kein Geld von den Bauherren N. und O. zugute gehabt hätten, habe er ohne weiteres in Kauf genommen, dass er I. dabei behilflich gewesen sei, zweckgebundene Gelder nicht bestimmungsgemäss zu verwenden beziehungsweise sich unrechtmässig zu bereichern. Somit habe A. sowohl in ob- jektiver als auch in subjektiver Hinsicht sämtliche Tatbestandsvoraussetzungen in Bezug auf die ihm vorgeworfenen Handlungen erfüllt, womit er sich der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB schuldig gemacht habe. Bezüglich des Vorwurfs der Bevorzu- gung eines Gläubigers nach Art. 167 StGB wurde ausgeführt, dass A. das subjektive Tatbestandselement des Vorsatzes beziehungsweise des Eventualvorsatzes nicht erfüllt habe und daher vom zweiten Anklagepunkt freizusprechen sei. J. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts AP. vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, erhob A. mit Eingabe vom 23. April 2007 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss (recte: Kantonsgericht) Graubünden. Seine Rechts- begehren lauten: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes AP. vom 21. Februar/30. März 2007 i.S. des Berufungsklägers sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der Berufungskläger sei vom Vorwurf der mehrfachen Gehilfen- schaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB von Schuld und Strafe freizuspre- chen, eventualiter Die Strafe gegen den Berufungskläger sei angemessen zu redu- zieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen gemäss Gesetz.
10 Es sei eine mündliche Hauptverhandlung anzusetzen.“ Zur Begründung macht A. geltend, dass es in Bezug auf den Zeitpunkt der betroffenen Zahlungsvorgänge von Oktober 2001 bis zum 1. Mai 2002 in den Akten nicht den geringsten Hinweis darauf gäbe, dass I. nicht ersatzfähig gewesen sei. Aufgrund der eher geringen objektfremden Überweisungen sei vielmehr davon aus- zugehen, dass ein solcher Ausgleich ohne weiteres jederzeit hätte erfolgen können. Was die Fertigung der Vergütungsaufträge anbelange, sei ein wesentlicher Beitrag des Berufungsklägers nicht erkennbar. Ein diesbezüglicher relevanter Beitrag von A. sei somit nicht gegeben. Vielmehr sei von Bedeutung, dass gemäss den Aussa- gen der Bankangestellten die Zahlungen unabhängig von der Unterschrift von A. ausgeführt worden wären. Die Unterschrift sei für die Zahlungsauslösung somit nicht erforderlich gewesen. Auch könne aus der Tatsache von je separat geführten Konten keinesfalls ausschliesslich auf deren Zweckgebundenheit geschlossen wer- den. Aus dem Umstand, dass A. sich nicht mehr an den telefonischen Kontakt mit der P. AG vor fünf Jahren habe erinnern können, könne nicht die Kenntnis der Zweckgebundenheit der Konten bejaht werden. Ein Anruf von der Bank belege nicht im Entferntesten die behauptete Zweckgebundenheit. A. habe nicht gewusst und er habe mangels diesbezüglicher Information durch I. auch nicht wissen können, dass baufremde Leistungen von der Generalunternehmerin in Auftrag gegeben worden seien. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die beiden Baukonten der Bauherr- schaften N. und O. zweckgebunden gewesen seien. A. habe keinerlei Veranlassun- gen gehabt, an den ihm von der Generalunternehmerin respektive deren Vertreter vorgelegten Vergütungsaufträgen zu zweifeln. Folge dessen sei er unter vollum- fänglicher Schadloshaltung für die gesamten Verfahren freizusprechen. K. Das Bezirksgericht AP. verzichtete mit Schreiben vom 27. April 2007 auf die Einreichung einer Vernehmlassung unter Hinweis auf die Ausführun- gen im angefochtenen Urteil. L. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragt in ihrer Stellung- nahme vom 3. Mai 2007 die Abweisung der Berufung unter Hinweis auf die Akten und das angefochtene Urteil. M. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 24. Juli 2007 vor dem Kan- tonsgericht von Graubünden waren A., dessen privater Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill und der Untersuchungsrichter Claudio Riedi anwesend. Gegen die
11 Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände er- hoben, so dass sich dieses als in der Sache legitimiert erklärte. Anschliessend führte der Vorsitzende aus, dass Art. 167 StGB nicht mehr Gegenstand des vorlie- genden Berufungsverfahrens bilde. Im Rahmen der Befragung zur Person präzi- sierte A. auf richterliches Befragen hin die Angaben zu seinen persönlichen Verhält- nissen gemäss Anklageschrift. Insbesondere gab er zu Protokoll, dass er zurzeit finanzielle Probleme habe. Er habe nur ein sehr kleines Einkommen, welches er aus Mietzinseinnahmen beziehe. Zudem werden er und seine Familie von seinem Schweigervater finanziell unterstützt. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil, in den Rechtsschrif- ten und auf die mündlichen Ausführungen des Untersuchungsrichters und des Ver- teidigers sowie auf die richterliche Befragung des Angeklagten zur Sache anlässlich der Hauptverhandlung wird, sofern erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Strafkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte können der Verurteilte, das Opfer und der Staatsanwalt beim Kantonsgericht Berufung erheben (vgl. Art. 141 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Graubünden (StPO; BR 350.000)). Dazu ist die Berufung innert zwanzig Tagen seit der schriftlichen Eröffnung des angefochte- nen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Män- gel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt werden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (vgl. Art. 142 Abs. 1 StPO). Diesen An- forderungen vermag die vorliegende Berufung vom 23. April 2007 zu genügen. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Berufung ist daher einzutreten. 2. Für das Berufungsverfahren ist zu beachten, dass dem Kantonsge- richt als Berufungsinstanz grundsätzlich eine umfassende, uneingeschränkte Ko- gnition zukommt (auch mit Bezug auf Ermessensfehler, obschon es sich bei deren Überprüfung eine gewisse Zurückhaltung auferlegt). Das Kantonsgericht überprüft das vorinstanzliche Urteil grundsätzlich nur im Rahmen der in der Berufung oder Anschlussberufung gestellten Anträge. Wenn die Aktenlage die Beurteilung zulässt und keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, oder der Mangel geheilt ist, entscheidet das Kantonsgericht in der Sache selber (vgl. Art. 146 Abs. 2 StPO e contrario). Die Rückweisung an die Vorinstanz bildet die Ausnahme (vgl. Willy
12 Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Aufl., AO. 1996, S. 375 ff., mit Hinweisen). 3. Das Kantonsgerichtspräsidium führt gemäss Art. 144 Abs. 1 StPO von Amtes wegen oder auf Antrag eine mündliche Berufungsverhandlung durch, wenn die persönliche Befragung des Angeklagten für die Beurteilung der Streitsache we- sentlich ist. Auf die Berufungsverhandlung finden unter Vorbehalt abweichender Be- stimmungen die Vorschriften der Strafprozessordnung über das Gerichtsverfahren sinngemäss Anwendung (vgl. Art. 144 Abs. 2 StPO). Vorliegend stellte der Beru- fungskläger in seiner Berufung vom 23. April 2007 den Antrag um Durchführung einer Hauptverhandlung, worauf das Kantonsgerichtspräsidium Graubünden mit Verfügung vom 18. Mai 2007 den Berufungskläger zur Hauptverhandlung vor Kan- tonsgericht auf den 24. Juli 2007 vorlud (vgl. act. 06). 4. Der Berufungskläger bestreitet die ihm vorgeworfene mehrfache Ge- hilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB. Gemäss Anklageschrift soll der Angeklagte von ca. anfangs Oktober 2001 bis anfangs Mai 2002 als Gehilfe von I. den Betrag in der Höhe von Fr. 28'314.45 zulasten der beiden Konten bei der R. und der P. AG unrechtmässig ver- wendet haben. In den von I. mit den Bauherren N. und O. abgeschlossenen Gene- ralunternehmerverträgen werde explizit bestimmt, dass die beiden Konten zweck- gebunden gewesen seien. Der Berufungskläger bestreitet dies nun insofern, als dass er nicht gewusst habe, dass baufremde Leistungen von der Generalunterneh- merin in Auftrag gegeben wurden. Erst recht sei ihm nicht bekannt gewesen, dass die Baukonten bei der R. und der P. AG zweckgebunden gewesen seien. Es könne nicht sein, dass wegen absolut fehlenden Grundlagen, insbesondere zur subjekti- ven Seite der Haupttat, auf eine Gehilfenschaft des Berufungsklägers erkannt werde. Es würden sämtliche Hintergründe über die allenfalls bestehende Bereiche- rungsabsicht von I. fehlen. Umstritten ist somit, ob der Berufungskläger die objekti- ven und vorliegend vor allem die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung im Sinne von Art. 25 StGB in Verbin- dung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB erfüllt hat.
5. a) Nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Als Gehilfe ist strafbar, wer vorsätzlich in untergeordneter Stel- lung die Vorsatztat eines anderen fördert (vgl. Stefan Trechsel, Schweizerisches
13 Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 1 zu Art. 25 StGB mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Dabei ist nicht erforderlich, dass es ohne den fördernden Tatbeitrag des Gehilfen nicht zur Tat ge- kommen wäre, sondern es genügt bereits, dass die Tat, so wie sich die Ereignisse abspielten, das Verbrechen oder Vergehen gefördert hat (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 6 zu Art. 25 StGB). Die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Hand- lung müssen durch den Gehilfen erhöht worden sein (vgl. BGE 120 IV 265; 272). In subjektiver Hinsicht ist hierfür Vorsatz erforderlich. Das heisst, der Gehilfe weiss oder rechnet damit, dass er eine bestimmt geartete Straftat unterstützt und dass er dies will oder zumindest billigend in Kauf nimmt. Eventualvorsatz genügt (vgl. BGE 121 IV 109 E. 3a; Marc Forster, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, StGB I, Art. 1-110 StGB, Basel 2003, N. 3 zu Art. 25 StGB). Die Einzelheiten der Haupttat müssen dem Gehilfen nicht bekannt sein. Vielmehr genügt es, dass der Gehilfe die wesentlichen Merk- male des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns erkennt (vgl. BGE 117 IV 186; 188). Die Beihilfe zu einem Delikt ist vollendet, wenn die Haupttat begangen oder zumindest in strafbarer Weise versucht und zudem vom Gehilfen tatsächlich gefördert wurde. Die Teilname ist somit akzessorisch, das heisst abhängig von einer Haupttat (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O, N. 22 vor Art. 24 StGB; Andreas Do- natsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, Kommentar zum Schweize- rischen Strafgesetzbuch, Studienausgabe, 17. Aufl., Zürich 2006, S. 86 ff.). Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Haupttäter tatsächlich verfolgt wird (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 23 vor Art. 24 StGB). b) Aufgrund der Akzessorietät zwischen der Teilnahme und der Haupttat stellt sich vor der Beurteilung der dem Berufungskläger vorgeworfenen mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung die zentrale Frage des Vorliegens einer Haupttat. Es ist nun im Folgenden in einem ersten Schritt vorweg zu prüfen, ob I. mit seinem Verhalten den objektiven und subjektiven Tatbestand der Veruntreuung von Vermö- genswerten im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB erfüllte, um dann in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob der Berufungskläger selber den ihm zur Last gelegten Tatbestand gemäss Sachverhalt der Anklageschrift erfüllte. Anlässlich der Prüfung der vom Berufungskläger bestrittenen Sachverhaltsdarstellung ist eine Würdigung der Beweismittel vorzunehmen. c) Die Beweislast für die dem Angeklagten zur Last gelegten Tat liegt dabei grundsätzlich beim Staat (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). Bei der Würdigung der Beweismittel entscheidet das Gericht gemäss Art. 125 Abs.
14 2 StPO nach freier, in der Hauptverhandlung gewonnener Überzeugung (vgl. Ni- klaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Basel/Genf 2004, N. 286). Dieser Grund- satz der freien Beweiswürdigung ergibt sich bereits aus Art. 249 des Bundesgeset- zes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP; SR 312.0). Das Gericht hat von Bun- desrechts wegen frei von gesetzlichen Beweisregeln und nur nach seiner persönli- chen Überzeugung aufgrund gewissenhafter Prüfung der vorliegenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält oder nicht (vgl. BGE 115 IV 267, 268 f.). Ist für die Urteilsfindung wie im vorliegenden Fall die materielle Wahrheit wegleitend, so kann für diese Beurteilung nur die freie Meinung des Ge- richts massgebend sein (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann; Schweizerisches Srafprozessrecht, 6. Aufl., Basel 2005, N. 2 zu § 54). Allein auf diese Weise kann das Gericht ein für jeden Einzelfall zutreffendes Urteil fällen. Ne- ben der Würdigung der Beweise stellt sich dem Gericht die Frage, wann es eine bestimmte Tatsache als erwiesen betrachten darf und wann nicht. Nach Lehre und Rechtsprechung darf blosse Wahrscheinlichkeit für eine Verurteilung nicht genü- gen, absolute Sicherheit ist für eine solche aber auch nicht erforderlich und eine theoretisch entfernte Möglichkeit, dass der Sachverhalt anders sein könnte, recht- fertigt keinen Freispruch (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Karl Hartmann, a.a.O., N. 11 zu § 54). Trotzdem sind an den Beweis der zur Last gelegten Tat hohe Anfor- derungen zu stellen. Verlangt wird mehr als eine blosse Wahrscheinlichkeit, nicht aber ein absoluter Beweis der Täterschaft. Aufgabe des Gerichts ist es, ohne Bin- dung an Beweisregeln die an sich möglichen Zweifel zu überwinden und sich mit Überzeugung für einen bestimmten Sachverhalt zu entscheiden, wobei die Bildung der Überzeugung objektivier- und nachvollziehbar sein muss. Die Schuld des An- geklagten muss sich dabei auf vorgelegte Beweise und Indizien stützen, die ver- nünftige Zweifel in ausschliesslicher Weise zu beseitigen vermögen (vgl. PKG 1987 Nr. 12; Niklaus Schmid, a.a.O., N. 289). Nach der aus Art. 32 Abs. 1 der Bundes- verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) und Art. 6 Ziffer 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) fliessenden Beweiswürdigungsregel „in dubio pro reo“ darf sich der Straf- richter jedoch nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel an den tatsächlichen Voraussetzungen für ein verurteilendes Erkenntnis bestehen (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2a). Bloss theoretische und abstrakte Zweifel sind indessen nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht ver- langt werden kann. Es muss sich vielmehr um erhebliche und nicht zu unterdrü- ckende Zweifel handeln, das heisst um solche, die sich nach der objektiven Sach- lage aufdrängen (vgl. BGE 120 Ia 31 E. 2c). Die genannte allgemeine Rechtsregel
15 kommt nicht schon dann zur Anwendung, wenn Aussage gegen Aussage steht. Es ist vielmehr anhand sämtlicher sich aus den Akten ergebenden Umstände zu unter- suchen, ob die Darstellung der Anklage oder jene des Angeklagten das Gericht zu überzeugen vermag. Erst wenn eine solche Überzeugung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu gewinnen ist, muss gemäss dem Grundsatz „in dubio pro reo“ der für den Angeklagten günstigere Sachverhalt angenommen werden (vgl. Willy Padrutt, a.a.O., Ziffer 2 zu Art. 125 StPO). d) Bei der Würdigung von Zeugenaussagen im Rahmen des Gerichts- verfahrens interessiert nicht in erster Linie die persönliche Glaubwürdigkeit eines Zeugen, sondern vielmehr die sachliche Glaubhaftigkeit seiner konkreten Aussage (vgl. Robert Hauser, Der Zeugenbeweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, J. 1974, S. 311 ff.). Als Kennzeichen wahrheitsgetreuer Aussagen sind dabei die innere Geschlossenheit und Folgerichtigkeit in der Darstellung des Geschehens sowie die konkrete und anschauliche Wiedergabe des Erlebten zu werten. Die Schilderung des Vorfalles in so charakteristischer Weise, wie sie nur von demjenigen zu erwarten ist, der den Vorfall selbst erlebt hat, ist ein weiteres Indiz für die Richtigkeit der Deposition. Für die Korrektheit einer Aussage sprechen im Weiteren die Kenntlichmachung der psychischen Situation von Täter, Opfer und Zeuge, die Selbstbelastung oder unvorteilhafte Darstellung der eigenen Rolle, Ent- lastungsbemerkungen zu Gunsten des Beschuldigten und die Konstanz in der Aus- sage bei verschiedenen Befragungen. Bei wahrheitswidrigen Bekundungen fehlen diese Kennzeichen regelmässig. Indizien für bewusst oder unbewusst falsche Aus- sagen sind Unstimmigkeiten oder grobe Widersprüche in den eigenen Aussagen, Zurücknahme, erhebliche Abschwächungen oder Übersteigerungen im Verlaufe mehrerer Einvernahmen, unklare, verschwommene oder ausweichende Antworten und gleichförmige, eingeübt wirkende Aussagen. Die Richtigkeit einer Deposition muss alsdann auf ihre Übereinstimmung mit den Lebenserfahrungen und dem Er- gebnis der übrigen Beweiserhebungen geprüft werden. Auch im System der Glaub- würdigkeitskriterien von Arntzen (vgl. Friedrich Arntzen/Else Michaelis-Arntzen, Psychologie der Zeugenaussage, System der Glaubwürdigkeitsmerkmale, 3. Aufl., München 1993) steht an erster Stelle die Aussage selbst. Sie ist vor dem Hinter- grund allgemein bekannter oder im Einzelfall zu erkundender psychischer Eigenar- ten zu betrachten, wobei bestimmte Aussageeigenarten als Glaubwürdigkeitsmerk- male anzusehen sind. Unterschieden wird dabei zwischen Glaubwürdigkeitskrite- rien, die sich aus dem Aussageinhalt, der Aussageentwicklung, der Aussageweise sowie dem Motivationsumfeld der Aussage ergeben. Kriterien des glaubhaften Aus- sageinhaltes sind der Grad der Detaillierung und der inhaltlichen Besonderheit so-
16 wie die Homogenität der Aussage. Die Glaubhaftigkeit aus dem Verlauf der Aussa- geentwicklung ergibt sich aus der relativen Konstanz einer Aussage in zeitlich aus- einander liegenden Befragungen sowie aus der Ergänzbarkeit der Deposition bei nachfolgenden Befragungen. Nacherlebende Gefühlsbeteiligung und ungesteuerte Aussageweise sprechen im Bereich der Aussageweise für einen hohen Wahrheits- gehalt. Der Grad der Objektivität ist schliesslich massgebend für den Grad der Glaubwürdigkeit, der sich aus dem Motivationsumfeld ergibt (vgl. Friedrich Arnt- zen/Else Michaelis-Arntzen, a.a.O., S. 15 ff.). Vorliegend wird die Glaubwürdigkeit der anlässlich ihrer untersuchungsrichterlichen Einvernahme als Zeugen befragten AA. und AC. vom Berufungskläger nicht bestritten. Es besteht aber auch sonst keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zu zweifeln. 6. Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte mit Teil-Einstellungs-ver- fügung vom 21. Juni 2004 die Strafuntersuchung gegen I. und den Berufungskläger wegen Veruntreuung etc. unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme ein (vgl. act. 1/1.2). Dies nachdem das psychiatrische Gutachten der Klinik Beverin vom 5. März 2004 ergab, dass I. bis mindestens Oktober 2005 nicht einvernahme- und prozess- fähig sei. Weiter führte die Staatsanwaltschaft aus, dass für eine Überprüfung der Aussage des Berufungsklägers, er habe bloss im Auftrag von I. gehandelt, eine Stel- lungnahme von I. erforderlich sei. Allenfalls würden sich anschliessend noch weitere Untersuchungshandlungen aufdrängen. Jedenfalls seien von einer Einvernahme von I. Erkenntnisse zu erwarten, die das Beweisergebnis zu beeinflussen vermöch- ten. Mit Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 18. Januar 2006 wurde das Verfahren gegen den Berufungskläger und I. wieder aufge- nommen (vgl. act. 1/1.7). Mit Schreiben vom 20. März 2006 teilte Dr. med. AD. dem Untersuchungsrichteramt AO. mit, dass I. weiterhin weder einvernahme- noch pro- zessfähig sei, weil seit zwei Jahren die Befindlichkeit unverändert prekär sei und faktisch einer Invalidisierung gleich komme (vgl. act. 1/4.17). Aufgrund dessen stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Strafuntersuchung gegen I. mit Ein- stellungsverfügung vom 31. Oktober 2006 definitiv ein, da es an den notwendigen Prozessvoraussetzungen fehlen würde (vgl. act. 1/1.18). Der Verteidiger des Beru- fungsklägers führt nun aus, dass die Voraussetzungen für eine Anklageerhebung gegen den Berufungskläger nicht gegeben seien, da eine Stellungnahme von I. nicht vorliegen würde, sondern lediglich Einvernahmen von nicht direkt beteiligten Bankbeamten und vom Berufungskläger selber. Diese Aussagen würden aussch- liesslich die damals bekannten Aussagen des Berufungsklägers bestätigen, wonach er die ihm vorgelegten Rechnungen im Auftrag von I. visiert habe.
17 Das Verfahren gegen den Berufungskläger wurde im Jahr 2004 unter dem Vorbehalt der Wiederaufnahme eingestellt. Im Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung war nicht ausgeschlossen, dass I. genesen und befragt werden könnte. Es war so- mit abzuwarten, ob I. tatsächlich vernehmungsfähig wird oder nicht. Tatsache ist nun, dass I. aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung zum Vorwurf der Verun- treuung nicht befragt werden konnte und eine Konfrontation mit dem Berufungsklä- ger ebenfalls nicht stattfinden konnte und kann. Das Untersuchungsverfahren leidet somit insofern an einem Mangel, als dass die Abklärungen nicht umfassend sind. Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen dürfen in der Regel nur nach erfolg- ter Konfrontation zum Nachteil eines Angeschuldigten verwertet werden. Dem An- spruch, dem Belastungszeugen Fragen zu stellen, kommt grundsätzlich ein absolu- ter Charakter zu. Er erfährt in der Praxis aber eine gewisse Relativierung. Er gilt nur uneingeschränkt, wenn dem streitigen Zeugnis alleinige oder ausschlaggebende Bedeutung zukommt, dieses also den einzigen oder einen wesentlichen Beweis dar- stellt (vgl. BGE 129 I 151 E. 3.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kann auf eine Konfrontation des Angeklagten mit dem Belastungszeugen aber verzichtet werden, wenn der Zeuge berechtigterweise das Zeugnis verweigerte, der Zeuge trotz angemessener Nach- forschungen unauffindbar blieb oder verstorben war (vgl. BGE 131 I 476 E. 2.2). Im vorliegenden Verfahren hätte die Aussage von I. zwar eine ausschlaggebende Be- deutung gespielt, doch muss das soeben ausgeführte auch im vorliegenden Fall gelten; auf eine Konfrontation mit dem Berufungskläger kann verzichtet werden, wenn diese mangels Prozessfähigkeit von I. nicht durchgeführt werden kann, womit sich die diesbezügliche Problematik entschärft. Im Übrigen wäre I. weder als Ent- lastungs- noch als Belastungszeuge einvernommen worden, sondern als Ange- schuldigter. Da nun eine Einvernahme von I. beziehungsweise eine Konfrontation mit dem Berufungskläger nicht stattfinden konnte, muss somit – sofern dem die Ak- ten nicht widersprechen – auf die Aussagen des Berufungsklägers abgestellt wer- den. 7. Die Vorinstanz führt aus, dass die von den Bauherren N.und O. auf die beiden Konten bei der P. AG und bei der R. einbezahlten Gelder I. mit der klaren Zweckbestimmung anvertraut worden seien, diese nur für Aufwendungen im Zu- sammenhang mit dem Bau der Einfamilienhäuser in M. zu verwenden. Dies gehe unmissverständlich aus den mit den Bauherren N. und O. abgeschlossenen Gene- ralunternehmerverträgen hervor. I. habe den Tatbestand von Art. 138 StGB erfüllt, seien doch die in der Anklageschrift aufgeführten Zahlungen für Unternehmen ver- wendet worden, die in M. gar keine oder jedenfalls nicht die verrechnete Leistung
18 erbracht hätten. Das Geld sei somit nicht bestimmungsgemäss verwendet worden. I. sei auch nicht in der Lage gewesen, den Treugebern jederzeit entsprechende Gelder in gleicher Menge zur Verfügung zu halten, sei doch seine wirtschaftliche Situation schon damals dermassen schlecht gewesen, dass er gar nicht ersatzfähig gewesen sei. Die Tatsache, dass in zahlreichen Fällen mit gefälschten Urkunden hantiert worden sei, beweise zudem, dass I. vorsätzlich gehandelt habe. a) Die J. AG schloss am 7. Juni 2001 mit den Eheleuten K. einen Gene- ralunternehmervertrag für ein Einfamilienhaus in M. ab. Betreffend des zu bezah- lenden Werkpreises hält Ziffer 8 des Vertrages fest, dass die Zahlungen auf das zweckgebundene Generalunternehmer-Konto mit der Nummer Q. bei der P. AG in AO. erfolgen sollen (vgl. act. 3/1.4, S. 4). Am 3. September 2001 schloss die J. AG mit den Eheleuten H. und L. einen Generalunternehmervertrag für ein Einfamilien- haus in M. ab. Betreffend des zu bezahlenden Werkpreises hält Ziffer 7 des Vertra- ges fest, dass die Zahlungen auf das zweckgebundene Generalunternehmer-Konto mit der Nummer S. bei der R. in Bad Ragaz erfolgen sollen (vgl. act. 2/1.2, S. 3). I. unterzeichnete beide Verträge im Namen der J. AG. Am 25. September 2001 un- terzeichnete I. eine Vereinbarung mit der R.. In Ziffer 1 dieser Vereinbarung wird festgehalten, dass die vom Bauherrn O. auf das Konto Nr. S. des Generalunterneh- mers bei der R. überwiesenen Beträge für den Neubau in M. zu verwenden sind. In Ziffer 3 wird unter anderem festgehalten, dass das Kontoguthaben ausschliesslich zur Bezahlung von wertvermehrenden Bauarbeiten, Werklieferungen, Honoraren für Architekten usw. zu verwenden ist, welche für das in Ziffer 1 erwähnte Bauprojekt erbracht worden sind. Die Zahlungen dürfen nur nach Massgabe des Fortschreitens des Baues und im Rahmen des Kostenvoranschlages des Generalunternehmers geleistet werden, wobei die Zahlungen direkt an die Unternehmer zu erfolgen ha- ben, welche tatsächlich die Leistungen erbracht haben (vgl. act. 2/3.6). Sowohl der Kostenvoranschlag für das Bauvorhaben O. vom 6. September 2001 (vgl. act. 2/3.18) als auch der Kostenvoranschlag für das Bauvorhaben N.vom 6. September 2001 (vgl. act. 3/2.9) enthalten kein eigentliches Handwerkerverzeichnis, sondern nur die sog. BKP-Nummern, welche die jeweiligen Arbeitsgattungen bezeichnen. Eine zu diesem Zeitpunkt bestehende Handwerkerliste ist aus den Akten nicht er- sichtlich und habe gemäss den Angaben des Berufungsklägers auch nicht existiert (vgl. act. 1/9.1, S. 2). Die Telefonlisten in act. 2.3/19 und act. 3/2.4 können nicht als Handwerkerverzeichnis qualifiziert werden. Hingegen ist aus den Akten eine Unter- nehmerliste für die Überbauung O. vom 28. Oktober 2002 ersichtlich (vgl. act. 2/1.5). Bei einem Vergleich dieser Unternehmerliste mit der Zahlungskotrolle vom 18. Juni 2003 (vgl. act. 2/9.1) ist festzustellen, dass diese nicht mit der Unternehmerliste vom
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28. Oktober 2002 übereinstimmt beziehungsweise auf der Zahlungskontrolle Unter- nehmer aufgeführt sind, welche auf der Unternehmerliste nicht aufgelistet sind. I. hatte sowohl für das Konto bei der R. als auch für das Konto bei der P. AG das Recht auf Einzelunterschrift (vgl. act. 2/3.10 und 2/3.11; act. 3/2.5 und 3/2.6). Mit Zeichnungsregelung vom 15. Januar 2002 wurde die Zeichnungsberechtigung bei der R. für das Generalunternehmer-Konto O. insofern angepasst, als dass I. neu nur noch zusammen mit der Unterschrift von H. über das Konto rechtsgültig verfü- gen konnte (vgl. act. 2/3.11). Die Finanzierung des Einfamilienhauses der Eheleute N. in M. erfolgte mittels eines sog. General-Bauunternehmerkontos bei der P. AG in AO., welches auf die J. AG lautete. Gemäss den Aussagen des am 21. März 2006 als Zeuge einvernommenen AC. zeichne sich dieses Konto dadurch aus, dass der Kunde nicht direkt selber auf das Konto zugreifen könne. Er könne keine Barabhe- bungen am Schalter machen und auch nicht mittels e-banking über das Konto ver- fügen. Kunde und damit Inhaber des Kontos mit der Nummer Q. sei die J. AG ge- wesen. Obwohl es sich vorliegend nicht um ein Baukreditkonto handeln würde, gehe er davon aus, dass auch hier eine Baukreditkontrolle durchgeführt worden sei. Die Zahlungen würden somit nur aufgrund eines detaillierten Kostenvoranschlages und des Handwerkerverzeichnisses freigegeben. Das Baukonto werde üblicherweise durch Zahlungen des Bauherrn geäufnet. Über das Konto könne der Kontoinhaber verfügen. Für die Zahlungsabwicklung würde die J. AG der P. AG ein Bauzahlungs- gesuch einreichen. In diesem Gesuch werde der Empfänger genannt sowie die BKP-Nummer angegeben, die mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmen müsse. Bei den Bauzahlungsgesuchen handle es sich um Vergütungsaufträge, die die P. AG dem Kunden zur Verfügung stelle. Es könne aber auch sein, dass ein Architekt eigene Vergütungsaufträge verwenden würde. Diese Vergütungsaufträge würden sodann das Visum des Generalunternehmers aufweisen. Die Bank überprüfe somit bei der Einreichung eines Vergütungsauftrages, ob der Zahlungsempfänger im Handwerkerverzeichnis aufgeführt sei und ob die Position mit dem Kostenvoran- schlag übereinstimme. Im Falle, dass eine Zahlung an einen Empfänger gehen sollte, der im Handwerkerverzeichnis nicht aufgeführt sei, würde beim Generalun- ternehmer nachgefragt, um was für eine Zahlung es sich handeln würde, da der Empfänger nicht im Zahlungsplan zu finden sei. Es sei durchaus Usanz, dass zum Teil auch der Architekt die Vergütungsaufträge visiere. Ob dies auch erforderlich sei, um die Zahlung auszulösen, könne er aber nicht beurteilen. Dies hänge davon ab, ob der Hauseigentümer dies mit dem Generalunternehmer vereinbart habe. Falls die Visierung des Architekten nicht vereinbart worden sei, genüge die Unter- schrift des Generalunternehmers auf dem Vergütungsauftrag. Im Einzelnen sei für die vorliegende Baukreditsache aber Herr AJ. zuständig gewesen, der inzwischen
20 nicht mehr bei der P. arbeite (vgl. act. 1/8.4). Im Zusammenhang mit der Errichtung des Einfamilienhauses der Bauherren O. führte der am 21. März 2006 als Zeuge einvernommene AA. von der R. aus, dass für die Veranlassung von Zahlungen der Generalunternehmer Vergütungsaufträge von der Bank erhalte. Es könne aber auch sein, dass der Architekt eigene Vergütungsaufträge habe. Der Vergütungsauf- trag werde dann vom Generalunternehmer der Bank zugeschickt, wo er mit dem eingereichten Bauhandwerkerverzeichnis und dem Kostenvoranschlag überprüft werde. Zum einen werde überprüft, ob der Begünstigte im Handwerkerverzeichnis aufgeführt sei; sodann werde geprüft, ob die Zahlung sich grundsätzlich im Rahmen des Kostenvoranschlages bewegen würde. Falle die Überprüfung positiv aus, werde die Zahlung ausgelöst. Obwohl der Architekt die Vergütungsaufträge mit un- terzeichnet habe, wäre vorliegend aufgrund des abgeschlossenen Generalunter- nehmervertrages die Zahlungsauslösung auch möglich gewesen, wenn der Gene- ralunternehmer allein unterschrieben hätte. Wäre ein Vergütungsauftrag vom Archi- tekten nicht unterzeichnet gewesen, könne es sein, dass nachgefragt werde, ob die fraglichen Arbeiten auch ausgeführt worden seien. Deshalb würde die Bank eine Zahlung nach telefonischer Rückfrage auch ausführen, wenn der Vergütungsauf- trag vom Architekten nicht unterzeichnet gewesen wäre. Die Unterschrift des Archi- tekten sei somit nicht zwingend notwendig. Die Bank wolle, dass die Zahlungen tatsächlich auch für den Bau verwendet würden. Es könne vorkommen, dass bei gleichzeitigem Bau von zwei Häusern einmal Arbeiten für beide Häuser nur von einem Konto bezahlt würden. Auch sei es möglich, dass eine Zahlung an jemanden geleistet werde, der nicht im Handwerkerverzeichnis aufgeführt sei, falls eine tele- fonische Rücksprache eine plausible Erklärung ergeben würde (vgl. act. 1/8.5). b) Gemäss Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 7. November 2006 beläuft sich die unrechtmässig verwendete Summe auf Fr. 28'314.45 und setzt sich folgendermassen zusammen: ba) Am 8. Oktober 2001 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Ge- neralunternehmer-Kontos N. an die Transportfirma U. AG eine Zahlung von Fr. 2'465.05 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Materialtransporte“ aufgeführt. Der Vergütungsauftrag wurde unter anderem von I. unterzeichnet. Die dabei angefügte und gefälschte Rechnung der U. AG ist undatiert und es fehlen die diesbezüglichen Arbeitsrapporte, so insbesondere der Rapport Nr. 2854 für den Materialtransport von M. nach T. (vgl. act. 3/3.1). Die diesbezüglich richtig datierte und mit den Ar- beitsrapporten versehene Rechnung der U. AG vom 10. April 2001 befindet sich bei den Akten (vg. act. 3/3.2). Adressat war bei beiden Rechnungen jeweils die J. AG.
21 Gemäss Schreiben der U. AG vom 11. April 2003 könnten die auf der Baustelle N. und O. in M. ausgeführten Aufwendungen gemäss Arbeitsrapport Nr. 2854 nicht mehr aufgeteilt werden. Der genaue Ausführungsort in M. könne anhand des Ar- beitsrapportes nicht mehr angegeben werden (vgl. act. 4/10.2 und 4/10.4). bb) Am 23. Oktober 2001 wurde die R. angewiesen, zu Lasten des Gene- ralunternehmer-Kontos O. an die V. GmbH Fr. 4'500.00 zu überweisen. Als Zah- lungsgrund wurde „Akontozahlung“ und als Bauvorhaben „EFH-Neubau O.“ ange- geben. Der Vergütungsauftrag wurde unter anderem von I. unterzeichnet (vgl. act. 2/4.1). Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Kontos Nr. Q. an die J. AG eine Zahlung von Fr. 4'500.00 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Rückzlg. Vorauszlg.“ für den Einfamilienhaus-Neubau N. in M. angegeben und als Beweis dafür wurde eine gefälschte Rechnung der V. GmbH beigelegt. Der Ver- gütungsauftrag trägt ebenfalls die Unterschrift von I. (vgl. act. 3/4.1). Die Rechnung der V. GmbH datiert vom 26. Oktober 2001 und beinhaltet die Erstellung eines Trag- gerippes für das Einfamilienhaus N. in M. mit der BKP-Nummer 214.1 (vgl. act. 3/4.6). Der Gesamtbetrag beider Vergütungsaufträge beläuft sich somit auf Fr. 9'000.00. Weiter geht aus den Akten hervor, dass die V. GmbH diesen Betrag der J. AG am 8. Januar 2001 für die Erstellung eines Traggerippes mit der gleichen BKP-Nummer für einen Einfamilienhausneubau in T. in Rechnung stellte und am
12. September 2001 gegen die J. AG in Betreibung setzte (vgl. act. 3/4.8). Mit Schreiben vom 18. März 2003 wurde die V. GmbH zu einer Stellungnahme einge- laden (vgl. act. 4/5.1). Mit Schreiben vom 25. März 2003 teilte die V. GmbH der Kantonspolizei Graubünden mit, dass sie an den Einfamilienhäusern N. und O. we- der gearbeitet noch irgendwelche Rechnungen gestellt habe (vgl. act. 4/5.3). Die Frage, ob die V. GmbH damals für die Überbauung N. und O. in M. Offerten einge- reicht habe, konnte AE. nicht beantworten. Aufgrund der damals guten Geschäfts- beziehung zur J. AG und der erfolgreich abgeschlossenen Baulandfinanzierung hätte die V. GmbH die Zimmermannarbeiten an der Überbauung AQ. in M. erhalten müssen. AE. sei damals auch davon ausgegangen, dass die V. GmbH den Auftrag erhalten würde (vgl. act. 4/5.6). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die Zimmer- mannarbeiten für das Traggerippe für die Überbauungen N. und O. am AQ. bereits am 11. November 2001 an AF. vergeben wurden. Der Werkvertrag wurde vom Be- rufungskläger als Vertreter der G. AG und der Architektur D. GmbH unterzeichnet (vgl. act. 3/4.7). bc) Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Ge- neralunternehmer-Kontos N. an die J. AG eine Zahlung von Fr. 3'230.70 zu leisten.
22 Als Zahlungsgrund wurde “Rückzlg. Vorauszlg.“ genannt. Der Vergütungsauftrag wurde von I. unterzeichnet. Als Beweis wurde eine gefälschte und ohne Betreff be- zeichnete Rechnung der W. Bauunternehmung GmbH vom 27. September 2001 beigelegt. Die korrekte Rechnung datiert hingegen vom 4. Juli 2001 und bezieht sich auf Arbeiten auf der Baustelle AG. in T. gemäss den Rapporten vom 28. Juni 2001 und 3. Juli 2001. Die Quantität der ausgeführten Arbeiten und die ausgeführ- ten Arbeiten selbst sind sowohl auf der gefälschten als auch auf der korrekt erstell- ten Rechnung identisch (vgl. act. 3/5.1, 3/5.2 und 4/13.6). Erstellt ist, dass die W. Bauunternehmung GmbH sowohl Arbeiten an der Überbauung O. als auch an der Überbauung N. in M. ausgeführt hat (vgl. act. 4/13.7 und insbesondere act. 4/13.8). Die vorliegend verrechnete Leistung wurde aber nicht an der Überbauung N. in M., sondern an einem anderen Projekt der J. AG erbracht. bd) Am 15. Januar 2002 wurde die P. AG angewiesen, zu Lasten des Ge- neralunternehmer-Kontos N. an die J. AG eine Zahlung von Fr. 13'000.00 zu leisten. Als Zahlungsgrund wurde „Akonto Erschliessung ausserh. Geb.“ bei der Überbau- ung N. in M. angegeben. Der entsprechende Vergütungsauftrag wurde ebenfalls von I. unterzeichnet. Als Beweis wurde eine gefälschte Rechnung von X. Hei- zung/Sanitär vom 27. September 2001 beigelegt. Am 8. Mai 2003 teilte X. der Kan- tonspolizei Graubünden mit, dass er auf diesem Objekt keine Arbeiten geleistet habe (vgl. act. 3/6.1 und 3/6.2 und 4/15.3). Dies bestätigte X. auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2003. Die ihm vorgehaltene Rechnung sehe er zum ersten Mal und es handle sich eindeutig um eine Fälschung. Er habe nie eine solche Rechnung geschrieben. Zudem würde er nie Erschliessungsarbei- ten annehmen (vgl. act. 1/8.3). be) Schliesslich wurde die P. AG am 1. Mai 2002 angewiesen, zu Lasten des Generalunternehmer-Kontos N.Fr. 618.70 an die Z. AG zu überweisen. Als Zah- lungsgrund wurde „Prov. Zylinder“ beziehungsweise „Drehkopfzylinder“ für das Bauvorhaben „EFH-Neubau N.“ genannt. Der Vergütungsauftrag wurde von I. un- terzeichnet. Als Beweis wurden zwei Rechnungen der Z. AG vom 18. März 2001 über Fr. 366.90 an die J. AG und vom 18. August 2001 über Fr. 251.80 an die Ar- chitektur D. GmbH beigelegt. Bei beiden Rechnungen fehlen unter der Rubrik „Ihre Bestellung“ die entsprechenden Kundennamen. Mit Schreiben an die Kantonspoli- zei Graubünden vom 8. Mai 2003 teilte die Z. AG mit, dass sie zwar für die Familie N. gearbeitet hätte, die beiden obgenannten Rechnungen aber nicht die Familie N. betreffen würden. Als Beweis wurden die entsprechenden Rechnungen vom 18. März 2001 an die Architektur D. GmbH und vom 18. August 2001 an AH. beigelegt.
23 Somit ist erstellt, dass die Z. AG für das Bauvorhaben N. in M. für die in Rechnung gestellten Beträge keine Leistungen erbrachte (vgl. act. 3/13.1-5). c) Im Zusammenhang mit dem Konkurs der F. Baumanagement GmbH, bei welcher I. als Geschäftsführer tätig war, wird in der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Oktober 2006 ausgeführt, dass durch Nachlässigkeit der Gesellschaft nie mehr als Fr. 100'000.00 liquide Mittel zur Verfü- gung gestanden seien (vgl. act. 1/1.18, 1/5.12, 1/6.9, 2/2.1, 2/11.1, 3/1.1).
8. a) Nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB begeht derjenige eine Veruntreu- ung, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet. Täter kann nur sein, wem Vermögenswerte anvertraut wurden. Dazu gehören auch unvertretbare Sachen, die durch fiduziarische Über- eignung, Vermischung usw. ins Eigentum des Täters übergegangen sind. Ausser- dem sind Forderungen geschützt, insbesondere Bank- und Postguthaben (vgl. An- dreas Donatsch/Stefan Flachsmann/Markus Hug/Ulrich Weder, a.a.O., S. 226). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereichert sich bei der Veruntreu- ung von Vermögenswerten nach Ziffer 1 Abs. 2 von Art. 138 StGB unrechtmässig, wer die anvertrauten Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfü- gung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit sofort zu ersetzen (vgl. BGE 118 IV 27 E. 3a, 32 E. 2a S. 34). Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Inter- esse des Treugebers zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b). Dabei genügt nach der Rechtsprechung, dass der Täter ohne Mitwirkung des Treugebers über die Werte verfügen kann, ihm mithin Zugriff auf das fremde Vermögen eingeräumt wor- den ist und der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute grundsätz- lich aufgibt (vgl. BGE 119 IV 127; 117 IV 429 E. 3b/cc; 109 IV 27 E. 3) Der Täter muss aber nicht den ausschliesslichen Gewahrsam an der Verfügungsmöglichkeit über die Vermögenswerte haben, damit diese als anvertraut gelten. Es genügt die blosse Möglichkeit der Verfügung über die Vermögenswerte und zwar auch dann, wenn der Treugeber selbst seine Verfügungsmöglichkeit nicht aufgibt, sondern auch weiterhin verfügungsberechtigt bleibt, beziehungsweise die Kontrolle über die Verfügungen des Täters ausüben kann (vgl. BGE 121 IV 23). Ein besonderes Ver- trauensverhältnis zwischen Treugeber und Treuhänder muss nicht bestehen (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wipräch-
24 tiger, Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, StGB II, Art. 111 bis 401 StGB, Basel 2003, N. 41 und 79 zu Art. 138 StGB). Der Treuhänder erwirbt an den gemäss Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB erhaltenen Werten Eigentum. Er erlangt daher nicht nur eine tatsächliche, sondern auch eine rechtliche Verfügungsmacht. Die ins Eigentum des Treuhänders übergegangenen Werte sind jedoch bestimmt, entwe- der wieder an den Berechtigten zurückzufliessen oder diese an einen Dritten wei- terzuleiten. In diesem Sinne sind sie wirtschaftlich fremd. Der Treuhänder ist des- halb verpflichtet, dem Treugeber den Wert des Empfangenen ständig zu erhalten. Nur wo diese besondere Werterhaltungspflicht besteht, befindet sich der Treuhän- der in einer vergleichbaren Stellung mit demjenigen, der eine fremde bewegliche Sache empfangen und das Eigentum des Treugebers daran zu wahren hat (vgl. BGE 124 IV 9 E. 1 a; 120 IV 117 E. 2e). Die Werterhaltungspflicht, das heisst das Anvertrauen eines Vermögenswerts im Sinne von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB, kann auf ausdrücklicher oder stillschweigender Abmachung beruhen (vgl. BGE 120 IV 117 E. 2b). Massgeblich ist, ob dem Täter die Verfügungsmacht über den Ver- mögenswert von einem anderen bewusst und freiwillig übertragen wird (vgl. Stefan Trechsel, a.a.O., N. 8 zu Art. 138 StGB). Nach der Rechtsprechung genügt für die Werterhaltungspflicht die Begründung eines „faktischen“ oder „tatsächlichen“ Ver- trauensverhältnisses (vgl. BGE 133 IV 21 E. 6.2; 86 IV 160 E. 4a). Die tatbestands- mässige Handlung nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig sei- nen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (vgl. BGE 121 IV 25 E. 1c; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 98 zu Art. 138 StGB). Bei vertretbaren Sachen bekundet der Täter seinen Willen, die Ver- mögenswerte unrechtmässig zu verwenden, indem er sie zum Beispiel verbraucht, ohne dass er gleichzeitig jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung des Treugebers hält, womit auch das Tatbestandsmerkmal des Vermö- gensschadens gegeben ist (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 100 und 103 zu Art. 138 StGB). In subjektiver Hinsicht wird Vorsatz bezüglich der wirtschaftlichen Fremdheit der Vermögenswerte sowie der Unrechtmässigkeit der Verwendung des Empfangenen bezeichnet. Weiter ist die Absicht der unrechtmäs- sigen Bereicherung notwendig. An der Absicht unrechtmässiger Bereicherung kann es fehlen, wenn der Täter so genannte Ersatzbereitschaft aufweist, das heisst, Er- satzwillen und Ersatzfähigkeit. Der Täter muss mithin zum Zeitpunkt der Tat den Willen haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus auch fähig sein, dies zu tun (vgl. Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, a.a.O., N. 105 ff. zu Art. 138 StGB).
25 b) Die Vorinstanz führt aus, dass I. die Tatbestandsmerkmale des Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB in objektiver und subjektiver Weise erfüllt habe. So werde in den von I. mit den Bauherren N. und O. abgeschlossenen Generalunternehmer- verträgen unmissverständlich bestimmt, dass sowohl das Konto mit der Nummer Q. bei der P. AG als auch das Konto mit der Nummer S. bei der R. zweckgebunden gewesen seien. Die von den Bauherren auf diese Konten einbezahlten Gelder seien I. also mit der klaren Zweckbestimmung anvertraut worden, sie nur für Aufwendun- gen im Zusammenhang mit der Erstellung der Einfamilienhäuser zu verwenden. I. sei offensichtlich nicht in der Lage gewesen, den Bauherren jederzeit entspre- chende Gelder in gleicher Menge zur Verfügung zu halten, sei seine wirtschaftliche Situation doch schon damals dermassen schlecht gewesen, dass er gar nicht er- satzfähig gewesen sei. Die Tatsache schliesslich, dass in zahlreichen Fällen mit gefälschten Urkunden hantiert worden sei, beweise, dass I. vorsätzlich gehandelt habe. Der Verteidiger des Berufungsklägers führte anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht Graubünden aus, dass vorliegend jegli- che weitergehende Abklärungen betreffend die Haltung von I. fehlen würden; ins- besondere, ob er allenfalls die von ihm nicht für die konkreten Bauten verwendeten Gelder beispielsweise anderweitig auszugleichen beabsichtigte. Es würden sämtli- che Hintergründe über die allenfalls bestehende Bereicherungsabsicht von I. fehlen. c) Vorliegend ist erstellt, dass die Erstellung der Einfamilienhäuser N. und O. nach der Unterzeichnung der entsprechenden Generalunternehmerverträge im Spätherbst 2001 begann. Aus den abgeschlossenen Generalunternehmerverträ- gen mit den Eheleuten N. und O. geht eindeutig hervor, dass sowohl das General- unternehmer-Konto mit der Nummer Q. bei der P. AG als auch das Generalunter- nehmer-Konto mit der Nummer 12 10 341.11-05 bei der R. zweckgebunden waren. Dies geht auch aus der am 25. September 2001 abgeschlossenen Vereinbarung der J. AG mit der R. hervor. Anderslautende Abmachungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Das Geld wurde von den Bauherren N. und O. auf die auf den Namen der J. AG lautenden zweckgebundenen Konten einbezahlt beziehungsweise über- tragen. Die auf die Konten einbezahlten Gelder sollten gemäss den Generalunter- nehmerverträgen somit ausschliesslich Unternehmern zukommen, welche auch tatsächlich wertvermehrende Arbeiten an den Überbauungen am AQ. in M. leiste- ten. Mit Unterzeichnung der Generalunternehmerverträge wurde dies unmissver- ständlich vereinbart. Somit wurden I. die einbezahlten Gelder mit der klaren Verein- barung anvertraut, diese nur für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstel- lung der Einfamilienhäuser in M. zu verwenden. Indem die Bauherren O. und N. das Geld auf die beiden zweckgebundenen und mittels Einzelunterschrift geführten
26 Konten bei der P. AG und bei der R. zugunsten der J. AG überwiesen haben, sind diese Gelder I. als Geschäftsführer der J. AG zweifelsohne anvertraut worden, wo- mit ein Vertrauensverhältnis begründet wurde und eine Werterhaltungspflicht an den I. übertragenen Gelder entstand. Aufgrund der Einzelunterschriftsberechtigung bei der P. AG und bei der R. konnte I. allein über die beiden Konten verfügen, womit auch die Zugriffsberechtigung über die Vermögenswerte gegeben war und I. ohne Mitwirkung der Bauherren O. und N. über die Gelder verfügen konnte. Er hatte somit ausschliesslichen Gewahrsam daran. Mit Zeichnungsregelung vom 15. Januar 2002 wurde die Zeichnungsberechtigung bei der R. für das Generalunternehmer- Konto O. zwar insofern angepasst, als dass I. neu nur noch zusammen mit der Un- terschrift von H. über das Konto rechtsgültig verfügen konnte und er daher keine alleinige Verfügungsmacht mehr hatte. Diese Änderung der Zeichnungsregelung spielt vorliegend aber keine Rolle, da die in der Anklage aufgeführte und zu Lasten des Kontos bei der R. ausgeführte Zahlung vom 23. Oktober 2001 an die V. GmbH vor dem 15. Januar 2002 in Auftrag gegeben wurde. Weiter ist erstellt, dass die unter Ziffer 1.5 der Anklageschrift überwiesenen Beträge für Unternehmen verwen- det wurden, die in M. gar keine oder jedenfalls nicht die verrechnete Leistung er- brachten, womit I. entgegen den Vereinbarungen in den Generalunternehmerver- trägen die ihm anvertrauten Vermögenswerte grundsätzlich unrechtmässig verwen- dete. Bezüglich der Vereitelung des obligatorischen Anspruchs der Bauherren O. und N. führt die Vorinstanz aus, dass I. offensichtlich nicht in der Lage gewesen sei, den Treugebern jederzeit entsprechende Gelder in gleicher Menge zur Verfügung zu stellen, sei doch seine wirtschaftliche Situation schon damals dermassen schlecht gewesen, dass er gar nicht ersatzfähig gewesen sei. Die Vorinstanz folgt somit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft Graubünden und verneint die Er- satzfähigkeit beziehungsweise die Ersatzbereitschaft von I.. Dieser Meinung kann indessen nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hätte I. zur Erfüllung des objektiven Tatbestandes von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB die Vermögenswerte verbrauchen müssen, ohne dass er gleichzeitig und jederzeit eine entsprechende Quantität von Sachen zur Verfügung der Bauherren O. und N. hielt. Aufgrund der vorliegenden Akten kann dieser Schluss aber nicht gezogen werden. Zur Zeit der angeblich begangenen Veruntreuung waren entsprechende Gelder zum Ausgleich der überwiesenen Beträge in Höhe von Fr. 28'314.45 vorhanden, womit die Ersatz- fähigkeit grundsätzlich zu bejahen ist. In subjektiver Hinsicht hätte I. den Tatbestand von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB dann erfüllt, wenn er den Willen bekundete, die ihm anvertrauten Gelder zu verwenden, ohne jederzeit eine entsprechende Quanti- tät von Geld zur Verfügung der Bauherren O. und N. zu halten. In diesem Zusam- menhang stellt sich sodann die Frage der Ersatzbereitschaft von I.. Wie bereits aus-
27 geführt, kann es an der Absicht unrechtmässiger Bereicherung fehlen, wenn I. so genannte Ersatzbereitschaft aufwies, das heisst, Ersatzwillen und Ersatzfähigkeit. I. müsste zum Zeitpunkt der Taten den Willen gehabt haben, fristgerecht Ersatz zu leisten und darüber hinaus auch fähig gewesen sein, dies zu tun. Wie nun der Rechtsvertreter des Berufungsklägers in seiner Berufung vom 23. April 2007 zu Recht ausführt, gibt es bezogen auf den Zeitpunkt der betroffenen Zahlungsvor- gänge von anfangs Oktober 2001 bis anfangs Mai 2002 aus den Akten keine Hin- weise, welche eine jederzeitige Ersatzfähigkeit von I. ausschiessen würden. Die F. Baumanagement GmbH, welche gemäss dem Konkurserkenntnis des Bezirksge- richts AP. vom 20. September 2002 aufgelöst und am 11. März 2003 im Handelsre- gister gelöscht wurde, wies immerhin liquide Mittel in Höhe von Fr. 100'000.00 auf. I. wäre als deren Geschäftsführer für die gemäss Anklageschrift von anfangs Okto- ber 2001 bis zum 1. Mai 2002 angeblich unrechtmässig verwendete Summe in Höhe Fr. 28’314.45 somit grundsätzlich ersatzfähig gewesen, wobei natürlich weitere Ab- klärungen in Bezug auf das Verhältnis der F. Baumanagement GmbH und I. als Geschäftsführer nötig gewesen wären. Inwieweit er selbst – allenfalls mit Hilfe sei- ner Familie – wiederum ersatzfähig gewesen wäre, wurde nicht näher abgeklärt; den Akten ist dazu jedenfalls nichts zu entnehmen. In den Akten finden sich auch keine Anhaltspunkte bezüglich der Ersatzwilligkeit von I. zum Zeitpunkt der Zah- lungsvorgänge. Auch konnte er dazu mangels seiner Vernehmungsfähigkeit nicht befragt werden. I. hätte den Tatbestand von Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB dann erfüllt, wenn er aus objektiver Sicht zu den Tatzeitpunkten den Bauherren nicht genügend Geld zum Ausgleich zur Verfügung stellen konnte und zudem die Ersatz- bereitschaft aus subjektiver Sicht verneint werden müsste. Ein diesbezüglicher rechtsgenüglicher Nachweis kann aber aus den vorliegenden Akten nicht erbracht werden. Da I. mangels Vernehmungs- beziehungsweise Prozessfähigkeit nicht be- fragt werden kann, erweist sich eine Rückweisung zur Ergänzung der Untersuchung an die Staatsanwaltschaft Graubünden gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 146 Abs. 2 StPO und Art. 144 Abs. 2 StPO als sinnlos, da keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden könnten. d) Im Sinne obiger Ausführungen kann daher festgehalten werden, dass I., bei den gegebenen Prozessvoraussetzungen, aufgrund der vorliegenden Akten- lage und der vorliegend ungenügenden Beweise den Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB (noch) nicht erfüllen würde, womit es diesbezüglich auch am Haupttäter fehlen würde. Inwieweit I. mit seinem Verhal- ten allenfalls andere Tatbestände erfüllt hat oder nicht, braucht hier nicht weiter un- tersucht zu werden. Wie bereits ausgeführt, bedingt nun die Teilnahme an einem
28 Delikt als Gehilfe das Vorliegen einer Haupttat, wobei es aber nicht erforderlich ist, dass der Haupttäter, wie vorliegend, tatsächlich verfolgt wird. Selbst wenn nun I. wegen mehrfacher Veruntreuung verurteilt werden könnte, hätte der Berufungsklä- ger selber vorsätzlich zumindest aber eventualvorsätzlich handeln müssen, um die ihm gemäss Anklageschrift vorgeworfene mehrfache Gehilfenschaft zu Veruntreu- ung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB zu erfüllen. Es gilt nun im Folgenden dies trotz fehlendem Haupttäter zu prüfen.
9. a) In Bezug auf den Sachverhalt kann grundsätzlich auf die bereits er- folgten Ausführungen (vgl. E. 7) und auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil unter Ziffer I/2 beziehungsweise auf die Anklageschrift verwiesen werden (vgl. auch act. 01, S. 4). Ergänzend ist festzuhalten was folgt. An der polizeilichen Einvernahme vom 7. August 2003 führte der Berufungs- kläger aus, dass er den von I. mit den beteiligten Parteien abgeschlossenen Gene- ralunternehmervertrag erst im Frühling 2003 zum ersten Mal gesehen habe. Eine Handwerkerliste habe er nicht erstellt. Praktisch alle Rechnungen seien ihm durch I. zugestellt worden. Für die Aufteilung der Rechnungen zwischen den beiden Ein- familienhäusern O. und N. sei I. zuständig gewesen. Der Berufungskläger habe mit seiner Unterschrift auf den Vergütungsaufträgen nur die Richtigkeit einzelner Anga- ben, nämlich die richtige Adresse der Bauherrschaft, des Generalunternehmers und beim Vorliegen eines Werkvertrages die Berechtigung der Handwerker, bestätigt (vgl. act. 1/9.1). In seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2004 gab der Berufungskläger zu Protokoll, dass er die Rechnungen dahingehend habe überprüfen müssen, ob diese mit dem Kostenvoranschlag übereinstimmen würden. Die beiden abgeschlossenen Generalunternehmerverträge mit den Bauherren O. und N. habe er nie gesehen und er habe auch nicht gewusst, ob es ein Generalun- ternehmer-Konto gegeben habe und ob allfällige Guthaben auf diesen zweckgebun- den gewesen seien. Die Prüfung der Rechnungen obliege dem Generalunterneh- mer. Seine Aufgabe habe lediglich darin bestanden, die Höhe der Rechnungen mit dem Kostenvoranschlag zu überprüfen. Mit der Erstellung des Vergütungsauftrages habe er bloss bestätigt, dass die zugrunde liegende Rechnung im Rahmen des Kos- tenvoranschlages liegen würde. Er habe keine Veranlassung gehabt, I. zu miss- trauen oder anzunehmen, dass er ihm gefälschte Rechnungen von Unternehmen übergeben würde, die gar keine Leistungen am AQ. erbracht hätten (vgl. act. 1/9.3). An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. September 2006 führte der Berufungskläger aus, dass er I. jeweils informiert habe, wenn die Kosten über dem Kostenvoranschlag gelegen seien oder eine Rechnung eingegangen sei, die kei-
29 nem Werkvertrag hätte zugeordnet werden können. Auf den Vorhalt hin, dass zu Lasten der Konten N.und O. auch Rechnungen bezahlt worden seien, die nicht im Zusammenhang mit den Überbauungen am AQ. gestanden seien, führte der Beru- fungskläger aus, dass auf den Rechnungen jeweils die J. AG gestanden sei, was der Hauptaspekt gewesen sei. Er habe von der Zweckgebundenheit der Konten nichts gewusst. Mit der R. habe er einmal telefoniert. Mit der P. AG habe er im Zu- sammenhang mit der Überbauung am AQ. in M. keinen Kontakt gehabt. Er habe die Vergütungsaufträge immer nur im Auftrag von I. ausgefüllt. Seine Unterschrift habe in Bezug auf die Zahlungen keine Bedeutung gehabt. Er habe auch keine Ah- nung gehabt, was mit den Vergütungsaufträgen bei der Bank passieren würde (vgl. act. 1/9.4). Dieselben Ausführungen bringt der Berufungskläger grundsätzlich auch in seiner Berufung vom 23. April 2007 und an der Hauptverhandlung vor dem Kan- tonsgericht Graubünden vor. Zudem führt er aus, dass es bereits in den Generalun- ternehmerverträgen zwischen den Bauherren und der J. AG verabredet gewesen sei, dass er die Mandate für die Architektur ausführen werde. Er habe aber keinerlei Kenntnisse von den beiden Generalunternehmerverträgen gehabt. Er sei von I. über die beteiligten Unternehmer orientiert worden und daraufhin habe er einzelne Werk- verträge erstellt. Viele Verträge seien durch die G. AG abgeschlossen worden. Im Übrigen seien viele Werkverträge auch mündlich oder durch I. selber abgeschlos- sen worden. Er sei bei den beiden Bauvorhaben in M. als Bauleiter tätig gewesen. Von der Zweckgebundenheit der Konten habe er ebenfalls nichts gewusst. Es habe auch keine Handwerkerliste beziehungsweise eine Unternehmerliste bestanden. Die bei den Akten liegende Unternehmerliste (vgl. act. 2/1.5) sei von H. erstellt wor- den und nicht von ihm. Die Zahlungskontrolle vom 18. Juni 2003 (vgl. act. 2/9.1) habe er erst nachträglich anhand der Eingänge erstellt. Er habe die Kostenvoran- schläge für I. errichtet und fortlaufend angepasst. Im Zusammenhang mit der Admi- nistration und mit der Bauleitung habe I. dem Berufungskläger jeweils Rechnungen vorgelegt, die er mit Bezug auf die Einhaltung der einzelnen BKP-Positionen über- prüft und entsprechend visiert habe. Er habe somit für die Generalunternehmerin überprüft, ob die Kosten bei den jeweiligen Positionen überschritten wurden und er habe diese auch den beiden Bauprojekten zugeordnet. Die Rechnungen seien ihm von I. zugestellt worden. In der Folge habe er die Vergütungsaufträge erstellt, un- terzeichnet und an I. zurückgeschickt, welcher diese an die Banken weitergeleitet habe. I. habe eigene Formulare zur Erstellung der Vergütungsaufträge verwendet. Falls die Rechnungen mit dem Kostenvoranschlag nicht übereingestimmt hätten, habe er nachgefragt.
30 b) Bezüglich der einzelnen Zahlungen gemäss Anklageschrift wurde fol- gendes ausgeführt: ba) Überweisung an die U. AG vom 8. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 2'465.05: Der Berufungskläger gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2003 zu Protokoll, dass er diese Rechnung von I. erhalten habe, welcher eine Begleichung derselben über das Bankkonto N. gewünscht habe. Somit habe er den Vergütungsauftrag vorbereitet, unterzeichnet und an I. weitergeleitet. Er habe nicht erkennen können, dass die Rechnung das Datum vom 10. April 2001 getragen habe und die Arbeiten somit bereits vor Beginn der Überbauung am AQ. stattgefunden hätten (vgl. act. 1/9.2, S. 9 f.). An seiner untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 4. Juni 2004 führte der Berufungskläger aus, dass er davon aus- gegangen sei, dass die U. AG tatsächlich Leistungen am AQ. erbracht habe. Er habe nicht gewusst, dass dem gerade nicht der Fall gewesen sei. Die ihm von der J. AG übergebene Rechnung habe er bloss der Höhe nach mit dem Kostenvoran- schlag überprüft. Im Kostenvoranschlag sei nicht ersichtlich gewesen, welche Un- ternehmen die Materialtransporte ausgeführt hätten (vgl. act. 1/9.3, S. 3 f.). An der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 1. September 2006 führte der Beru- fungskläger aus, dass er I. gefragt habe, ob die Rechnung der Unternehmung U. AG eine Rechnung für die Familie N. sei. I. habe dies bejaht und somit sei die Zah- lung ausgeführt worden. Ob die U. AG auch tatsächlich Kies am AQ. geliefert habe, könne er nicht mehr sagen. Da auf der ihm vorgelegten Rechnung ein Bauprojekt gefehlt habe und das Datum der Arbeiten nicht ersichtlich gewesen sei, habe er bei I. nachgefragt, ob die Rechnung in Ordnung und auszuführen sei (vgl. act. 1/9.4, S. 7). Vor Schranken des Kantonsgerichts führte der Berufungskläger aus, dass der Kies für Leitungen und als Schutz verwendet worden sei. Auch wenn die Angaben auf der Rechnung dürftig gewesen seien und der Rapport vom 29. März 2001 da- tieren würde, seien die Angaben gemäss ihm vorgelegter Rechnung für ihn plausi- bel gewesen. Nichts desto trotz habe er aber bei I. nachgefragt. Aufgrund der langen Zusammenarbeit mit I. habe er nie gedacht, dass dieser Rechnungen fälschen würde. bb) Akontozahlung an die V. GmbH vom 23. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 4'500.00: Der Berufungskläger führt diesbezüglich aus, dass beabsichtigt wurde, Vorauszahlungen zu leisten. Gemäss den Aussagen von I. sei er davon aus- gegangen, dass die V. GmbH die Zimmermannarbeiten auch ausführen werde. Es habe immer wieder Vorauszahlungen gegeben, auch wenn die Unternehmen mit ihren Arbeiten noch gar nicht begonnen hätten. Die von ihm am 23. Oktober 2001
31 ausgefüllten Vergütungsaufträge habe er aufgrund der Angaben von I. erstellt (vgl. act. 1/9.2, S. 7 f.). Auch sei die V. GmbH sehr viel für die J. AG tätig gewesen. Schon daher habe er nicht wissen können, dass dieses Unternehmen am AQ. gar keine Leistungen erbrachte (vgl. act. 1/9.3, S. 5). Die V. GmbH habe die Arbeiten meist pauschal erhalten. Wahrscheinlich habe die V. GmbH aufgrund eines Streites mit I. die Zimmermannarbeiten nicht erhalten (vgl. act. 1/9.4, S. 11). Vor dem Kantonsge- richt führte der Berufungskläger aus, dass die V. GmbH eng mit der J. AG zusam- mengearbeitet habe und er darum keine Zweifel an der Rechnung gehabt habe, auch wenn das Datum auf dem Vergütungsauftrag und der Rechnung nicht über- einstimmten. bc) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 4'500.00: Diesbezüglich führt der Berufungskläger aus, dass es sich gemäss den Angaben von I. um eine Vorauszahlung für Zimmermannarbeiten gehandelt habe. Er habe bei der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages die diesem zugrunde lie- gende Rechnung nicht gesehen (vgl. act. 1/9.2, S. 7). Er habe die Vergütungsauf- träge erstellt und nach der Unterzeichnung an die J. AG weitergeleitet (vgl. act. 1/9.3, S. 2). Der entsprechende Vergütungsauftrag stamme aber nicht von seinem Programm. Es liege sodann eine Rechnung lautend auf die J. AG mit der Bezeich- nung des Hauses vor. Im Übrigen habe I. mehrere Häuser mit der V. GmbH ge- macht, welche üblicherweise Vorauszahlungen verlangt habe. Er habe nicht ge- wusst, dass die V. GmbH am AQ. in M. keine Arbeiten geleistet habe. I. habe ihm gesagt, dass die V. GmbH am AQ. Zimmermannarbeiten ausführen werde. Es könne sein, dass er hätte wissen müssen, dass nicht die V. GmbH die Zimmerman- narbeiten machen werde, sondern die AI., zumal er den Werkvertrag im Auftrag von I. am 11. November 2001 mit der AI. unterschrieben habe (vgl. act. 1/9.4, S. 7 ff.). An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, dass er in Bezug auf die Vorauszahlungen Rücksprache mit I. genommen habe. Im Üb- rigen seien die Fr. 4'500.00 an die J. AG überwiesen worden und nicht an die V. GmbH, welche ja auch nichts zu Gute gehabt habe. Aufgrund der engen Zusamme- narbeit zwischen I. und der V. GmbH habe er keine Zweifel gehabt, dass an der Rechnung etwas nicht stimmen könnte. bd) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 3'230.70: In seiner polizeilichen Einvernahme vom 12. August 2003 führte der Be- rufungskläger aus, dass er nicht mehr wisse, ob er bei der Unterzeichnung des Ver- gütungsauftrages die Rechnung der Bauunternehmung W. GmbH gesehen habe. Auch erkenne er die ihm vorgehaltene Rechnung vom 4. Juli 2001 betreffend das
32 Einfamilienhaus AG. in T. nicht. Es stimme aber, dass die Bauunternehmung W. GmbH die auf der Rechnung angegebenen Arbeiten für das Einfamilienhaus AG. in T. ausgeführt habe. Er wisse dies, weil er beim Einfamilienhaus AG. ebenfalls als Architekt tätig gewesen sei. Bei der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages am
15. Januar 2002 hätte er aber aufgrund der gleichen Zahlen merken müssen, dass es sich um die gleiche Rechnung gehandelt habe (vgl. act. 1/9.2, S. 5 f.). Er habe aber sicher keine Kenntnis davon gehabt, dass es sich um eine gefälschte Rech- nung gehandelt habe (vgl. act. 1/9.3, S. 5). I. habe den diesbezüglichen Vergütungs- auftrag selber erstellt (vgl. act. 1/9.4, S. 9). Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, dass I. zu dieser Zeit intensiv mit der Bauunternehmung W. GmbH zusammengearbeitet habe. Er habe darum auch keinen Anlass für Zweifel oder Rückfragen gehabt. Er habe nicht wissen kön- nen, dass die dieser Rechnung zugrunde liegenden Arbeiten offenbar an einem an- deren Objekt ausgeführt wurden. be) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 13'000.00: Grundlage für diesen Vergütungsauftrag bildete eine Rechnung von X. vom 27. September 2001. Bezüglich der Erschliessung ausserhalb des Gebäudes sei die Erschliessung an das Grundstück respektive an das Gebäude mit Werklei- tungen, Strassenbelägen, etc. gemeint. Der Berufungskläger habe keine Arbeiten von X. an der Überbauung am AQ. in M. gesehen. Er habe nicht gewusst, dass X. gar keine Arbeiten ausführte; den Vergütungsauftrag habe er aber unterzeichnet. Er vermute, dass die J. AG die Rechnung geschrieben habe. Er habe die erwähnte Rechnung von X. bei der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages gesehen. Da wahrscheinlich noch zusätzliche Erschliessungsarbeiten offen gewesen seien, sei auf dem Vergütungsauftrag „Akontozahlung“ vermerkt worden. Er sei von I. einge- laden worden, zu ihm zu fahren und die bereits ausgefüllten Vergütungsaufträge zu unterschreiben. Es sei die Regel, dass Erschliessungsarbeiten vor Beginn der Über- bauung ausgeführt werden. Die regelmässigen Besuche auf der Baustelle hätten erst nach Beginn der Überbauung stattgefunden. Zudem habe er sich nicht bei X. erkundigt, welche Erschliessungsarbeiten ausgeführt wurden. Dies habe er erst er- fahren, nachdem X. seine Zahlungen habe offen legen müssen. Da der Vergütungs- auftrag nicht von ihm erstellt worden sei, habe er diesen auch nicht in seiner intern geführten Zahlungskontrolle eingetragen (vgl. act. 1/9.2, S. 3 ff.). Der Berufungsklä- ger habe keine Kenntnis gehabt, dass gefälschte Rechnungen im Spiel gewesen sein könnten (vgl. act. 1/9.3, S. 5). I. kenne X. seit langem und letzterer habe viele Objekte für I. gemacht. Die Möglichkeit, dass X. gar keine Leistungen am AQ. er- bracht hat, habe er nie in Betracht gezogen. Es sei nicht sein Auftrag gewesen ab-
33 zuklären, ob Leistungen vorfinanziert wurden, die am AQ. erbracht wurden oder nicht. Die von ihm an die Bauunternehmung W. GmbH vergebenen Arbeiten hätten Leistungen innerhalb des Gebäudes betroffen (vgl. act. 1/9.4, S. 9 ff.). Diese Aus- sagen bestätigte der Berufungskläger an der Hauptverhandlung vor dem Kantons- gericht. Er habe nicht gewusst, dass X. keine Leistungen am AQ. erbrachte. Durch die enge Zusammenarbeit mit I. habe er davon ausgehen können, dass X. die Er- schliessung ausserhalb des Gebäudes auch am AQ. erledigen würde. Der Rech- nungsbetrag für diese Leistung in der Höhe von Fr. 13'000.00 sei durchaus realis- tisch. bf) Überweisung an die Z. AG vom 1. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 618.70: Der Berufungskläger führte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 7. Au- gust 2003 aus, dass er nicht mehr wisse, ob er bei der Unterzeichnung des Ver- gütungsauftrages vom 1. Mai 2002 im Besitz der vier Rechnungen der Y. AG und der Z. AG gewesen sei. Den Vergütungsauftrag habe er aber mit Sicherheit ausge- füllt. Die Frage, ob er bei Erhalt der Rechnungen nicht bemerkt habe, dass diese vor Beginn der Überbauung am AQ. in M. ausgestellt wurden, könne er nicht beant- worten. Er könne sich nach so langer Zeit nicht mehr an Details erinnern. Es könne sein, dass er für I. gewisse Arbeiten im Zusammenhang mit den Einfamilienhäusern O. und N. erledigt habe und I. ihn mit der Begleichung dieser Rechnung entschädigt habe. Wann er die Rechnungen der Z. AG vom 18. März 2001 und vom 18. August 2001 zum ersten Mal gesehen habe, könne er nicht mehr sagen (vgl. act. 1/9.1, S. 6 f.). Der Berufungskläger sei der Meinung, dass er korrekt vorgegangen sei. Die Rechnung der Z. AG vom 18. August 2001 sei an sein Architekturbüro adressiert gewesen. Es sei auch so, dass er diese Leistung in Anspruch genommen habe (vgl. act. 1/9.3, S. 4.). Bei den Rechnungen der Z. AG handle es sich um provisorische Zylinder, die er einmal bestellt und am AQ. eingebaut habe (vgl. act. 1/9.4, S. 11). An der Hauptverhandlung vor Kantonsgericht führte der Berufungskläger aus, dass er die Zylinder an einem anderen Haus demontiert habe, um diese bei den Einfami- lienhäusern O. und N. zu montieren. Die dafür erstellte Rechnung habe er I. gege- ben. c) Diese Aussagen des Berufungsklägers sind mangels der Verneh- mungsfähigkeit von I. nicht überprüfbar und es muss daher, wie bereits ausgeführt, von der Sachverhaltsdarstellung des Berufungsklägers ausgegangen werden, es sei denn, die Akten würden den Aussagen widersprechen. Dem Berufungskläger kann anhand der vorliegenden Akten nicht nachgewiesen werden, dass er von den durch I. im Namen der J. AG mit den Bauherren O. und N. abgeschlossenen Gene-
34 ralunternehmerverträgen und demzufolge von den zweckgebundenen Konten Be- scheid wusste. Die Vorinstanz geht nun aufgrund der Aussagen von den als Zeugen einvernommenen Bankangestellten AC. von der P. AG und AA. von der R. davon aus, dass dem Berufungskläger die Usanz in Bezug auf die Mitunterzeichnung der Vergütungsaufträge durch den Architekten bekannt gewesen sei und leitet daraus einen konkreten Beitrag zu den Haupttaten ab. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, wären die Zahlungen auch ohne Unterschrift des Berufungsklägers aus- gelöst worden. Dies geht eindeutig aus den Zeugenaussagen von AC. und AA. her- vor, womit die Unterschrift des Berufungsklägers für eine Zahlungsauslösung nicht erforderlich war. Die Unterschrift von I. als Vertreter der Generalunternehmerin Pri- meros Immobilen AG auf den Vergütungsaufträgen genügte vollauf für eine Zah- lungsauslösung. Dass die Unterschrift des Architekten gängiger Usanz entspreche, spielt vorliegend keine Rolle. Im Übrigen kann diesbezüglich festgehalten werden, dass der Zeuge AC. keine weiteren sachdienlichen Aussagen machen konnte, da in Bezug auf die Baukreditsache nicht er, sondern Herr AJ., der nun nicht mehr bei der P. AG arbeitet, zuständig gewesen war. AC. war für das Betriebskonto der J. AG zuständig; mit der Überbauung in M. hatte er nie direkt zu tun. Der als Zeuge einvernommene AA. sah den Berufungskläger nie. Der von der Vorinstanz gezo- gene Schluss, dass der Berufungskläger über bankinterne Usanzen bezüglich der Unterschriften Bescheid wusste, ist aufgrund obiger Ausführungen somit nicht halt- bar. Wie der Berufungskläger mehrfach ausführte, hatte er lediglich zu überprüfen, ob die entrichteten Beträge mit den BKP-Positionen übereinstimmten. Er führte eine Kostenkontrolle für die J. AG und nicht für die Banken. Ebenso kann aus der Tatsa- che, dass der Berufungskläger die Vergütungsaufträge zum Teil selber erstellte und die Zahlungen in diese einfügte, noch keine Förderung einer allenfalls begangenen Haupttat von I. abgeleitet werden, zumal die Erstellung eigener Vergütungsaufträge durch den Architekten möglich ist (vgl. act. 1/8.4, S. 3). Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers wurden die Vergütungsaufträge nach den Weisungen von I. er- stellt. Doch auch wenn der Berufungskläger mit der Erstellung beziehungsweise Un- terzeichnung der Vergütungsaufträge eine allfällige Haupttat von I. im objektiven Sinne der Gehilfenschaft gefördert hätte, so hätte er zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB vorsätzlich mindestens aber eventualvorsätzlich handeln müssen. d) Die Vorinstanz führt aus, dass der Berufungskläger die Bauleitung inne hatte und deshalb genau gewusst habe beziehungsweise hätte wissen müs- sen, welche Unternehmen an den betreffenden Einfamilienhäusern in M. welche Arbeiten ausführen würden. Die Aussage, er habe sich lediglich auf die Prüfung
35 beschränkt, ob die einzelnen Kostenpositionen eingehalten worden seien und er sich letztlich darauf verlassen habe, dass die ihm gemachten Angaben korrekt ge- wesen seien, sei angesichts seiner Funktion als Architekt und Bauleiter als Schutz- behauptung zu qualifizieren. Der Berufungskläger habe gewusst, dass auf Grund der jeweiligen Angaben des Kontos auf den von ihm erstellten Vergütungsaufträgen für beide Bauvorhaben je ein separates Konto eröffnet worden sei. Schon aufgrund der Tatsache, dass es sich um je zwei separate Konten gehandelt habe, habe der in der Baubranche kundige Berufungskläger damit rechnen müssen, dass es sich um zwei eigentliche Baukreditkonten gehandelt habe. Indem der Berufungskläger eine interne Aufteilung von „gemeinsamen Kosten“ vorgenommen habe, habe er gezeigt, dass er von einer Zweckgebundenheit der Konten ausging, ansonsten eine solche interne Aufteilung keinen Sinn machen würde. Auch aufgrund des telefoni- schen Kontaktes zwischen der Bank und dem Berufungskläger sei erstellt, dass der Berufungskläger wusste, dass die Gelder auf den Konten nur zu bestimmten Zwe- cken verwendet werden durften. Wie bereits ausgeführt, wusste der Berufungskläger nicht, dass die beiden Generalunternehmer-Konten bei der P. AG und bei der R. zweckgebunden waren. Hingegen ist erstellt, dass der Berufungskläger als Architekt und als Bauleiter bei den Überbauungen in M. tätig war. Aus seiner Stellung als Bauleiter und Architekt kann nun aber entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht auf das Wissen des Berufungsklägers um die Zweckgebundenheit der Konten geschlossen werden. Dies ebenso wenig aufgrund des Wissens zweier separater Konten bei der Erstel- lung der Vergütungsaufträge oder aufgrund der internen Aufteilung der gemeinsa- men Kosten. Wie der Berufungskläger zu Recht vorbringt, können buchhalterische oder anderweitige administrative Überlegungen ebenso Gründe für eine solche Auf- teilung gewesen sein. Aus der intern vorgenommenen Aufteilung der Kosten auf die jeweiligen Konten der Bauherren O. und N. kann nicht automatisch auf die Zweck- gebundenheit der Baukonten geschlossen werden. So ist es denn gemäss der Aus- sage von AA. durchaus möglich, dass, wenn ein Generalunternehmer oder ein Ar- chitekt zwei Häuser baut, einmal Arbeiten für beide Häuser von nur einem Konto bezahlt werden und ein anderes Mal von einem anderen Konto. Theoretisch ist es sogar möglich, dass bei vorliegender plausibler Erklärung eine Zahlung an jeman- den geleistet wird, der nicht im Handwerkerverzeichnis aufgelistet ist (vgl. act. 1/8.5, S. 4). Der Berufungskläger wurde zum Telefongespräch mit der P. AG vom 10. Ja- nuar 2002 (vgl. act. 3/1.15) erstmals am 1. September 2006 anlässlich seiner un- tersuchungsrichterlichen Einvernahme befragt (vgl. act. 1/9.4 S. 3 und 5). Der Be- rufungskläger verneinte dabei, einen Kontakt zur P. AG gehabt zu haben. Er wider-
36 rief seine Aussage nach dem Vorhalt des Vergütungsauftrages vom 4. Januar 2002 dann dahingehend, dass er vielleicht doch ein Mal Kontakt zur Bank gehabt habe. Dem daraus von der Vorinstanz gezogenen Schluss des Wissens um die Zweckge- bundenheit der Konten kann aber so nicht zwingend gefolgt werden. Aufgrund der abweichenden Aussage anlässlich der Befragung vom 1. September 2006, folglich also nach etwas mehr als viereinhalb Jahren nach dem Telefongespräch mit der P. AG, kann nicht auf das Wissen des Berufungsklägers um die Zweckgebundenheit des Kontos bei der P. AG, geschweige denn bei der R. geschlossen werden und er musste nach dem Gespräch mit der P. AG auch nicht von einer solchen ausgehen. Der genaue Inhalt des Gesprächs vom 10. Januar 2002 geht aus der Notiz nicht hervor. Dass sich der Berufungskläger zu Beginn der Aussage, also bevor ihm der entsprechende Vergütungsauftrag vorgelegt wurde, nach viereinhalb Jahren nicht mehr sofort an ein Gespräch mit der P. AG erinnerte konnte, macht seine Aussage nicht von vornhinein unglaubhaft. Auch haben die Banken bei fehlender Unterschrift des Architekten auf den Vergütungsaufträgen nicht immer nachgefragt. Zur diesbe- züglichen weiteren Abklärung hätte ohnehin der damals für die Baukreditsache zu- ständige Bankmitarbeiter der P. AG befragt werden müssen. Auf keinen Fall kann aus der einen Rückfrage der P. AG der rechtsgenügliche Beweis für das Wissen des Berufungsklägers um die Zweckgebundenheit der Konten abgeleitet werden. e) Dem Berufungskläger kann daher mit dem blossen Erstellen bezie- hungsweise Unterzeichnen der Vergütungsaufträge keine Förderungskausalität zu einer allfälligen Haupttat von I. im objektiven Sinne der Gehilfenschaft nach Art. 25 StGB vorgeworfen werden. Einen Grenzfall bildet hingegen die Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in Höhe von Fr. 13'000.00 (vgl. diesbezüglich nachfol- gend E. 8. ee)). Doch auch wenn eine Förderungskausalität bejaht werden könnte, so müsste der Berufungskläger, wie bereits ausgeführt, bei jeder der Anklage zu- grunde liegenden Zahlung vorsätzlich mindestens aber eventualvorsätzlich gehan- delt haben. Im Einzelnen kann festgehalten werden was folgt: ea) Überweisung an die U. AG vom 8. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 2'465.05: Vorliegend ist erstellt, dass die zugrunde liegende (undatierte) Rechnung des Transportunternehmens U. AG vom 10. April 2001 von I. gefälscht wurde. Auf- grund der Aussagen des Berufungsklägers (vgl. E. 9. ba)) ist davon auszugehen, dass I. den Berufungskläger täuschte. Aus den Akten ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Berufungskläger als Gehilfe mit I. zur Förderung einer strafbaren Handlung zusammenarbeitete. Die Ausführungen des Berufungsklägers, der angelieferte Kies sei für Leitungen und Schutz verwendet worden, sind nachvollziehbar. Dies vorlie-
37 gend umso mehr, als I. verschiedene Transportaufträge direkt und zum Teil ohne jegliche Information an den Berufungskläger vergab. Nachdem der Berufungskläger bei I. bezüglich der ihm vorgelegten Rechnung nachfragte und dieser die Korrektheit derselben bejahte, durfte der Berufungskläger davon ausgehen, dass die U. AG auch tatsächlich Leistungen an der Einfamilienhaus-Überbauung N. am AQ. er- brachte. Der Berufungskläger musste mit der Erstellung des Vergütungsauftrages nicht in Kauf nehmen, dass die U. AG mit zweckgebundenen Geldern für Leistungen entschädigt wurde, welche gar nicht auf der Überbauung N. erbracht wurden. Dem Berufungskläger kann diesbezüglich kein vorsätzliches beziehungsweise eventual- vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden, womit es an der subjektiven Seite der Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB fehlt. eb) Akontozahlung an die V. GmbH vom 23. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 4'500.00: Vorliegend ist erstellt, dass die V. GmbH am Einfamilienhaus-Neu- bau O. keine Leistungen erbrachte. Gemäss den Aussagen des Berufungsklägers arbeitete die J. AG aber eng mit der V. GmbH zusammen (vgl. auch E. 9 bb)). Folge dessen durfte der Berufungskläger davon ausgehen, dass die V. GmbH tatsächlich auch Leistungen an der Überbauung am AQ. erbrachte, zumal es immer wieder zu Vorauszahlungen kam. Aufgrund dieser Tatsachen erstellte der Berufungskläger am 23. Oktober 2001 den Vergütungsauftrag nach den Angaben von I.. Die Aus- sage des Berufungsklägers, es sei üblich, dass Vorauszahlungen getätigt worden seien, auch wenn noch keine Leistungen erbracht worden sind, ist nachvollziehbar. Auf Grund dieser Umstände kann dem Berufungskläger nicht nachgewiesen wer- den, dass er wusste beziehungsweise hätte wissen müssen, dass die V. GmbH die Holzarbeiten am Einfamilienhaus O. nicht erhielt und er mit dem Erstellen des Ver- gütungsauftrages zugunsten der V. GmbH eine allfällig strafbare Handlung von I. fördern könnte. Der Berufungskläger schloss den Werkvertrag mit AF. denn auch erst am 11. November 2001 ab, folglich nach dem Erstellen des Vergütungsauftra- ges. Dem Berufungskläger kann somit weder ein vorsätzliches noch ein eventual- vorsätzliches Handeln im Sinne von Art. 25 StGB vorgeworfen werden. ec) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 4'500.00: Vorliegend ist erstellt, dass die Rechnung der V. GmbH vom 26. Oktober 2001 in der Höhe von Fr. 4'500.00 von I. gefälscht wurde. Der Berufungskläger er- stellte den Vergütungsauftrag ebenfalls nach den Angaben von I., wobei er die dem Vergütungsauftrag zugrunde liegende Rechnung nicht sah, diesbezüglich aber Rücksprache mit I. nahm (vgl. E. 9 bc)). Die Aussage, dass es sich beim vergüteten Betrag um eine Vorauszahlung für Zimmermannarbeiten gehandelt habe, ist nach-
38 vollziehbar. Dies umso mehr, da I. damals eng mit der V. GmbH zusammenarbei- tete. Wie soeben ausgeführt, wusste der Berufungskläger offenbar nicht (und das Gegenteil lässt sich nicht beweisen), dass die V. GmbH keine Leistungen an der Überbauung am AQ. erbrachte, weil sie die entsprechenden Arbeiten nicht erhielt. Aufgrund der engen Zusammenarbeit zwischen der J. AG und der V. GmbH und der Rücksprache mit I. durfte der Berufungskläger davon ausgehen, dass der von ihm erstellte Vergütungsauftrag rechtens ist und er musste nicht in Kauf nehmen geschweige denn davon ausgehen, dass er I. mit der Erstellung des Vergütungs- auftrages bei einer allfälligen Straftat unterstützen könnte. Die vorliegenden Akten lassen denn auch keinen anderen Schluss zu. ed) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 3'230.70: Vorliegend ist erstellt, dass die W. Bauunternehmung GmbH keine Arbei- ten an der Einfamilienhaus-Überbauung N. leistete und dass die dem Vergütungs- auftrag vom 15. Januar 2002 zugrunde liegende Rechnung der W. Bauunterneh- mung GmbH von I. gefälscht wurde. Wie der Berufungskläger ausführt, arbeitete I. eng mit der W. Bauunternehmung GmbH zusammen, welche auch Baumeisterar- beiten für die beiden Objekte N. und O. ausführte (vgl. E. 9 bd)). Der Berufungsklä- ger konnte folglich auch hier nicht wissen und musste auch nicht damit rechnen, dass die der gefälschten Rechnung zugrunde liegenden Arbeiten an einem anderen Objekt ausgeführt worden waren. Aus dem Umstand, dass er bei der Unterzeich- nung des Vergütungsauftrages vom 15. Januar 2002 aufgrund der gleichen Zahlen hätte merken müssen, dass es sich um die gleiche Rechnung wie bei der Überbau- ung des Einfamilienhauses AG. in T. handelte, kann dem Berufungskläger noch keine Teilnahme an einer allfälligen Straftat von I. nachgewiesen werden. Aufgrund der damaligen engen Zusammenarbeit zwischen der J. AG und der W. Bauunter- nehmung GmbH durfte sich der Berufungskläger auf die Angaben von I. verlassen und er musste nicht in Betracht ziehen, dass er I. mit der Unterzeichnung des Ver- gütungsauftrages behilflich sein könnte, zweckgebundene Gelder aufgrund einer gefälschten Rechnung eines Unternehmens, das an der Überbauung N.keine Leis- tungen erbrachte, an die J. AG zu vergüten. ee) Überweisung an die J. AG vom 15. Januar 2002 in der Höhe von Fr. 13'000.00: Ebenfalls ist erstellt, dass die Unternehmung X. keine Leistungen an der Einfamilienhaus-Überbauung N. erbrachte und dass die dem Vergütungsauftrag vom 15. Januar 2002 zugrunde liegende Rechnung vom 27. September 2001 von I. gefälscht wurde. Der Berufungskläger führt nun aus, dass er sowohl als Architekt als auch als Bauleiter bei der Überbauung N. tätig gewesen sei (vgl. E. 9 be)). Als
39 Bauleiter hätte es dem Berufungskläger aber auffallen müssen, dass X. gar nie auf der Baustelle N. war und somit keine Erschliessungsarbeiten ausserhalb des Ge- bäudes ausführte. Spätestens bei der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages am
15. Januar 2002, welchem die Rechnung vom 27. September 2001 beilag und die der Berufungskläger sah, hätte er bei I. entsprechende Rückfragen vornehmen und die Rechnung kontrollieren müssen. Mit der Unterzeichnung des Vergütungsauftra- ges und dem Wissen, dass X. keine Arbeiten an der Überbauung ausführte, nahm es der Berufungskläger zumindest in Kauf, dass er eine strafbare Handlung von I. fördern könnte. Seine Aussage, dass die Arbeiten der Bauunternehmung W. GmbH Leistungen innerhalb des Gebäudes betroffen hätten, erweist sich als nicht nach- vollziehbar. Der Berufungskläger wusste sehr wohl, dass nicht die Unternehmung X. die Erschliessung ausserhalb des Gebäudes vornahm, sondern die Bauunter- nehmung W. GmbH. Dies ergibt sich aus der vom Berufungskläger erstellten Ab- rechnung vom 11. April 2002 (vgl. act. 3/6.3), woraus ersichtlich ist, dass die Bau- unternehmung W. GmbH für Erschliessungen ausserhalb des Gebäudes bei den Überbauungen N. und O. mit insgesamt Fr. 12'721.45 entschädigt wurde. Die dies- bezüglichen detaillierten Rechnungen liegen bei. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht führte der Berufungskläger nun aber aus, dass er die Bau- stelle regelmässig erst nach Beginn der Überbauung besucht habe. Er macht somit geltend, dass er zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages am
15. Januar 2002 nicht gewusst habe, dass X. gar keine Leistungen am AQ. er- brachte. Diese Aussage kann nun aufgrund der vorliegenden Akten nicht widerlegt werden. Ein rechtsgenüglicher Nachweis, dass der Berufungskläger zur Zeit der Er- schliessungsarbeiten ausserhalb des Gebäudes auf der Baustelle anwesend war und er demzufolge wusste, dass X. keine Erschliessungsarbeiten bei der Überbau- ung N.leistete und er mit der Unterzeichnung des Vergütungsauftrages zumindest eventualvorsätzlich in Kauf nahm, dass die Rechnung gefälscht war und er eine allfällige strafbare Handlung von I. fördern könnte, kann nicht erbracht werden. Es ist daher festzuhalten, dass der Nachweis, der Berufungskläger habe bei der Unter- zeichnung des Vergütungsauftrages nicht davon ausgehen dürfen, dass X. auf- grund der engen Zusammenarbeit mit der J. AG und aufgrund seiner Besuche erst nach Beginn der Überbauung, die Erschliessungsarbeiten ausserhalb des Gebäu- des bei der Überbauung N.auch tatsächlich ausführte, nicht erbracht werden kann. ef) Überweisung an die Z. AG vom 1. Mai 2002 in der Höhe von Fr. 618.70: Vorliegend ist erstellt, dass die Z. AG keine Leistungen an der Einfamilien- haus-Überbauung N. erbrachte und dass die dem Vergütungsauftrag vom 1. Mai 2002 zugrunde liegenden Rechnungen vom 18. März 2001 beziehungsweise vom
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18. August 2001 vor Baubeginn am AQ. ausgestellt wurden. Der Vergütungsauftrag vom 1. Mai 2002 wurde vom Berufungskläger erstellt. Auch wenn das Rechnungs- datum vor dem Baubeginn liegt, so erweist sich die in diesem Zusammenhang ste- hende Aussage des Berufungsklägers, dass er das von einem anderen Objekt frei gewordene provisorische Schliesssystem respektive die Zylinder infolge der dorti- gen Fertigstellung ausbaute und in den Objekten N. und O. einsetzte und die dies- bezüglichen Rechnungen I. gegeben habe, als glaubhaft (vgl. auch E. 9. df)). Je- denfalls ergibt sich aus den vorliegenden Akten kein anderer Schluss. Der Beru- fungskläger hatte durch die Architektur D. GmbH zwei provisorische Türschlösser frei und die Rechnungen standen noch aus. Die J. AG benötigte zwei Türschlösser und so wurden diese vom Berufungskläger unter anderem in die Überbauung N. eingesetzt und die Beträge dem entsprechenden Konto bei der P. AG belastet. Ob- wohl andere Rechnungsadressaten gegeben sind, so erfolgten die Leistungen, auch wenn diese nicht von der Z. AG erbracht wurden, sondern vom Berufungsklä- ger, an der Überbauung N. und der Berufungskläger liess entsprechende Rechnun- gen über das Generalunternehmer-Konto N. vergüten. Aufgrund der nachvollzieh- baren Aussage des Berufungsklägers kann ihm aus subjektiver Sicht im Sinne von Art. 25 StGB nicht nachgewiesen werden, dass er eine allfällige strafbare Tat von I. fördern wollte. 10. Zusammenfassend kann folgendes festgehalten werden: Die erste zentrale Frage bestand darin, festzustellen, ob I. den objektiven und den subjektiven Tatbestand der mehrfachen Veruntreuung nach Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB er- füllte. Aufgrund der Vernehmungs- und Verhandlungsunfähigkeit von I. und der dar- aus resultierten Einstellung des Verfahrens konnten diesbezüglich aber keine ge- nauen Abklärungen durchgeführt werden und eine Konfrontation mit dem Beru- fungskläger war nicht möglich. Insbesondere können aufgrund der finanziellen An- gaben über die J. AG, und den rudimentären finanziellen Angaben über weitere I. nahe stehende Firmen sowie über ihn und seine Familie in den Akten bloss Vermu- tungen über die Ersatzfähigkeit und Ersatzwilligkeit von I. getroffen werden. Doch selbst wenn I. das ihm von den Bauherren N. und O. anvertraute Geld nicht bestim- mungsgemäss verwendete, so hätte der Berufungskläger bezüglich der einzelnen Vergütungen immer noch vorsätzlich beziehungsweise eventualvorsätzlich handeln müssen, um den ihm zur Last gelegten Tatbestand der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung zu erfüllen. Die Sachverhaltsabklärungen zu dieser zweiten zen- tralen Frage konnten aber nur anhand der Akten und der Aussagen des Berufungs- klägers anlässlich seiner polizeilichen und untersuchungsrichterlichen Einvernah- men und seiner Aussagen an der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht ge-
41 troffen werden. Aufgrund der vorliegenden Akten und Aussagen des Berufungsklä- gers kommt das Kantonsgericht Graubünden zum Schluss, dass dem Berufungs- kläger mit dem Erstellen beziehungsweise Unterzeichnen der Vergütungsaufträge keine Förderungshandlung der Gehilfenschaft zu einer allfälligen mehrfachen Ver- untreuung von I. nachgewiesen werden kann. Insbesondere kann ihm kein vorsätz- liches beziehungsweise eventualvorsätzliches Verhalten im Sinne von Art. 25 StGB rechtsgenüglich nachgewiesen werden, wonach der Berufungskläger wusste oder zumindest hätte in Kauf nehmen müssen, dass er mit der Unterzeichnung bezie- hungsweise dem Erstellen der Vergütungsaufträge anhand den diesen zugrunde liegenden gefälschten Rechnungen Beihilfe zu einer allfälligen Zweckentfremdung von anvertrauten Geldern durch I. leisten könnte. Der Berufungskläger muss sich aber immerhin den Vorwurf gefallen lassen, in der ganzen Angelegenheit nicht sorg- fältig gearbeitet zu haben. So führte er denn auch selber aus, dass er anhand der gleichen Zahlen bei den Rechnungen bei sorgfältiger Prüfung wohl hätte feststellen können, dass es sich um Rechnungen handelte, die bereits für andere Projekte be- glichen worden sind. Der Berufungskläger hätte mit einem vertretbaren Aufwand die gefälschten Rechnungen erkennen können; dies vor allem im Zusammenhang mit der Rechnung von X.. Insofern kann dem Berufungskläger ein fahrlässiges, unsorg- fältiges Verhalten vorgeworfen werden, doch ist ein Übergang zu einem eventual- vorsätzlichen und somit strafrechtlich relevanten Verhalten nicht nachweisbar. Aufgrund dieser Ausführungen ist die Berufung vollumfänglich gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Bezirkgerichts AP. vom 21. Februar 2007, mitgeteilt am 30. März 2007, aufzuheben und der Berufungskläger von der Anklage der mehr- fachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung nach Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB freizusprechen. Ebenso ist er von der Anklage der Bevor- zugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB freizusprechen. Bei einem Frei- spruch erübrigen sich Ausführungen zur Strafzumessung.
11. a) Wird der Angeklagte freigesprochen, gehen die Kosten der Strafunter- suchung und die Gerichtskosten zu Lasten des Kantons Graubünden (vgl. Art. 157 StPO). Somit gehen die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'255.75 zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 7'000.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen hat (vgl. Art. 161 StPO). Die Kosten des Bezirksgerichts AP. in der Höhe von Fr. 4'400.00 gehen zu Lasten des Bezirkes AP., welcher den Berufungskläger mit Fr. 4'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschä- digen hat.
42 b) Da die Berufung gutgeheissen und das angefochtene Urteil vollum- fänglich aufgehoben wird, gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher den Berufungskläger mit Fr. 3’000.00 inkl. Mehr- wertsteuer zu entschädigen hat (vgl. Art. 160 StPO).
43 Demnach erkennt die Strafkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und das angefochtene Urteil wird aufgeho- ben. 2. A. wird von der Anklage der mehrfachen Gehilfenschaft zu Veruntreuung gemäss Art. 25 StGB in Verbindung mit Art. 138 Ziffer 1 Abs. 2 StGB sowie der Bevorzugung eines Gläubigers gemäss Art. 167 StGB freigesprochen.
3. a) Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden von Fr. 6'255.75 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 7'000.00 inkl. Mehrwert- steuer zu entschädigen hat. b) Die Kosten des Bezirksgerichts AP. von Fr. 4'400.00 gehen zu Lasten des Bezirkes AP., welcher A. mit Fr. 4'500.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädi- gen hat. c) Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen zu Lasten des Kantons Graubünden, welcher A. mit Fr. 3'000.00 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädi- gen hat. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: __________ Für die Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc: